GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR RECHTFERTIGUNGSLEHRE 1997
Endgültiger Vorschlag Lutherischer Weltbund Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der ChristenGemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre 1997 (Endgültiger Vorschlag)
Präambel
(1) Die Lehre von der Rechtfertigung hatte für die lutherische Reformation
des 16. Jahrhunderts zentrale Bedeutung. Sie galt ihr als der "erste und
Hauptartikel"1, der zugleich "Lenker und Richter über alle
Stücke christlicher Lehre"2 sei. Ganz besonders wurde die
Rechtfertigungslehre in der reformatorischen Ausprägung und ihrem
besonderen Stellenwert gegenüber der römisch-katholischen Theologie
und Kirche der damaligen Zeit vertreten und verteidigt, die ihrerseits
eine anders geprägte Rechtfertigungslehre vertraten und verteidigten.
Hier lag aus reformatorischer Sicht der Kernpunkt aller Auseinandersetzungen.
Es kam in den lutherischen Bekenntnisschriften3 und auf dem
Trienter Konzil der römisch-katholischen Kirche zu Lehrverurteilungen,
die bis heute gültig sind und kirchentrennende Wirkung haben.(2) Die Rechtfertigungslehre hat für die lutherische Tradition
jenen besonderen Stellenwert bewahrt. Deshalb nahm sie auch im offiziellen
lutherisch-katholischen Dialog von Anfang an einen wichtigen Platz ein. (3) In besonderer Weise sei verwiesen auf die Berichte "Evangelium und
Kirche" (1972)4 und "Kirche und Rechtfertigung" (1994)5
der internationalen Gemeinsamen römisch-katholischen / evangelisch-lutherischen
Kommission, auf den Bericht "Rechtfertigung durch den Glauben" (1983)6
des katholisch-lutherischen Dialogs in den USA und die Studie "Lehrverurteilungen
- kirchentrennend?" (1986)7 des ökumenischen Arbeitskreises
evangelischer und katholischer Theologen in Deutschland. Einige von diesen
Dialogberichten haben eine offizielle Rezeption erfahren. Ein wichtiges
Beispiel ist die verbindliche Stellungnahme, die die Vereinigte Evangelisch-Lutherische
Kirche Deutschlands zusammen mit den anderen Kirchen in der Evangelischen
Kirche in Deutschland mit dem höchstmöglichen Grad kirchlicher
Anerkennung zu der Studie über die Lehrverurteilungen verabschiedet
hat (1994)8. (4) All die genannten Dialogberichte und auch die Stellungnahmen dazu
zeigen in ihrer Erörterung der Rechtfertigungslehre untereinander
ein hohes Maß an gemeinsamer Ausrichtung und gemeinsamem Urteil.
Es ist darum an der Zeit, Bilanz zu ziehen und die Ergebnisse der Dialoge
über die Rechtfertigung in einer Weise zusammenzufassen, die unsere
Kirchen in der gebotenen Präzision und Kürze über den Gesamtertrag
dieses Dialogs informiert und es ihnen zugleich ermöglicht, sich verbindlich
dazu zu äußern. (5) Das will diese Gemeinsame Erklärung tun. Sie will zeigen, daß
aufgrund des Dialogs die unterzeichnenden lutherischen Kirchen und die
römisch-katholische Kirche9 nunmehr imstande sind, ein
gemeinsames Verständnis unserer Rechtfertigung durch Gottes Gnade
im Glauben an Christus zu vertreten. Sie enthält nicht alles, was
in jeder der Kirchen über Rechtfertigung gelehrt wird; sie umfaßt
aber einen Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre und zeigt,
daß die weiterhin unterschiedlichen Entfaltungen nicht länger
Anlaß für Lehrverurteilungen sind. (6) Unsere Erklärung ist keine neue und selbständige Darstellung
neben den bisherigen Dialogberichten und Dokumenten, erst recht will sie
diese nicht ersetzen. Sie bezieht sich vielmehr - wie der Anhang über
die Quellen zeigt - auf die genannten Texte und deren Argumentation. (7) Wie die Dialoge selbst, so ist auch diese Gemeinsame Erklärung
von der Überzeugung getragen, daß eine Überwindung bisheriger
Kontroversfragen und Lehrverurteilungen weder die Trennungen und Verurteilungen
leicht nimmt noch die eigene kirchliche Vergangenheit desavouiert. Sie
ist jedoch von der Überzeugung bestimmt, daß unseren Kirchen
in der Geschichte neue Einsichten zuwachsen und daß sich Entwicklungen
vollziehen, die es ihnen nicht nur erlauben, sondern von ihnen zugleich
fordern, die trennenden Fragen und Verurteilungen zu überprüfen
und in einem neuen Licht zu sehen.
1. Biblische Rechtfertigungsbotschaft
(8) Zu diesen neuen Einsichten hat unsere gemeinsame Art und Weise geführt,
auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift zu hören. Gemeinsam hören
wir das Evangelium, daß "Gott die Welt so sehr geliebt hat, daß
er seinen einzigen Sohn hingab, damit jeder, der an ihn glaubt, nicht zugrunde
geht, sondern das ewige Leben hat" (Joh 3,16). Diese frohe Botschaft wird
in der Heiligen Schrift in verschiedener Weise dargestellt. Im Alten Testament
hören wir das Wort Gottes von der menschlichen Sündhaftigkeit
(Ps 51,1-5; Dan 9,5f.; Koh 8,9f.; Esra 9,6f.) und vom menschlichen Ungehorsam
(Gen 3,1-19; Neh 9,16f.26) sowie von der Gerechtigkeit (Jes 46,13; 51,5-8;
56,1; [vgl. 53,11); Jer 9,24) und vom Gericht Gottes (Koh 12,14; Ps 9,5f.;
76,7-9).(9) Im Neuen Testament werden bei Matthäus (5,10; 6,33; 21,32),
Johannes (16,8-11), im Hebräerbrief (5,13;10,37f.) und im Jakobusbrief
(2,14-26) die Themen "Gerechtigkeit" und "Rechtfertigung" unterschiedlich
behandelt10. Auch in den paulinischen Briefen wird die Gabe
des Heils auf verschiedene Weise beschrieben, unter anderem: als "Befreiung
zur Freiheit" (Gal 5,1-13; vgl. Röm 6,7), als "Versöhnung mit
Gott" (2 Kor 5,18-21; vgl. Röm 5,11), als "Frieden mit Gott" (Röm
5,1) als "neue Schöpfung" (2 Kor 5,17), als "Leben für Gott in
Christus Jesus" (Röm 6,11.23), oder als "Heiligung in Christus Jesus"
(vgl. 1 Kor 1,2; 1,30; 2 Kor 1,1). Herausragend unter diesen Bezeichnungen
ist die Beschreibung als "Rechtfertigung" des Sünders durch Gottes
Gnade im Glauben (Röm 3,23-25), die in der Reformationszeit besonders
hervorgehoben wurde. (10) Paulus beschreibt das Evangelium als Kraft Gottes zur Rettung des
unter die Macht der Sünde gefallenen Menschen: als Botschaft, die
die "Gerechtigkeit Gottes aus Glauben zum Glauben" (Röm 1,16f.) verkündet
und die "Rechtfertigung" (Röm 3,21-31) schenkt. Er verkündet
Christus als "unsere Gerechtigkeit" (1 Kor 1,30), indem er auf den auferstandenen
Herrn anwendet, was Jeremias über Gott selbst verkündet hat (Jer
23,6). In Christi Tod und Auferstehung sind alle Dimensionen seines Erlösungswerkes
verwurzelt, denn er ist "unser Herr, der wegen unserer Verfehlungen hingegeben,
wegen unserer Gerechtigkeit auferweckt wurde" (Röm 4,25). Alle Menschen
bedürfen der Gerechtigkeit Gottes, denn "alle haben gesündigt
und die Herrlichkeit Gottes verloren" (Röm 3,23; vgl. Röm 1,18-3,20;
11,32; Gal 3,22). Im Galaterbrief (3,6) und im Römerbrief (4,3-9)
versteht Paulus den Glauben Abrahams (Gen 15,6) als Glauben an den Gott,
der den Sünder rechtfertigt (Röm 4,5) und beruft sich auf das
Zeugnis des Alten Testaments, um sein Evangelium zu unterstreichen, daß
jene Gerechtigkeit allen angerechnet wird, die wie Abraham auf Gottes Versprechen
vertrauen. "Der aus Glauben Gerechte wird leben" (Hab 2,4; vgl. Gal 3,11;
Röm 1,17). In den paulinischen Briefen ist Gottes Gerechtigkeit zugleich
Gottes Kraft für jeden Glaubenden (Röm 1,16f.). In Christus läßt
er sie unsere Gerechtigkeit sein (2 Kor 5,21). Die Rechtfertigung wird
uns zuteil durch Christus Jesus, "den Gott dazu bestimmt hat, Sühne
zu leisten mit seinem Blut, Sühne, wirksam durch Glauben" (Röm
3,25; vgl. 3,21-28). "Denn aus Gnade seid ihr durch den Glauben gerettet,
nicht aus eigener Kraft - Gott hat es geschenkt -, nicht aufgrund eurer
Werke" (Eph 2,8f.). (11) Rechtfertigung ist Sündenvergebung (Röm 3,23-25; Apg
13,39; Lk 18,14), Befreiung von der herrschenden Macht der Sünde und
des Todes (Röm 5,12-21) und vom Fluch des Gesetzes (Gal 3,10-14).
Sie ist Aufnahme in die Gemeinschaft mit Gott, schon jetzt, vollkommen
aber in Gottes künftigem Reich (Röm 5,1f.). Sie vereinigt mit
Christus und seinem Tod und seiner Auferstehung (Röm 6,5). Sie geschieht
im Empfangen des Heiligen Geistes in der Taufe als Eingliederung in den
einen Leib (Röm 8,1f.9f.; 1 Kor 12,12f.). All das kommt allein von
Gott um Christi willen aus Gnade durch den Glauben an das "Evangelium vom
Sohn Gottes" (Röm 1,1-3). (12) Die Gerechtfertigten leben aus dem Glauben, der aus dem Wort Christi
kommt (Röm 10,17) und der in der Liebe wirkt (Gal 5,6), die Frucht
des Geistes ist (Gal 5,22f.). Aber da Mächte und Begierden die Gläubigen
äußerlich und innerlich anfechten (Röm 8,35-39; Gal 5,16-21)
und diese in Sünde fallen (1 Joh 1,8.10), müssen sie die Verheißungen
Gottes immer wieder hören, ihre Sünden bekennen (1 Joh 1,9),
an Christi Leib und Blut teilhaben und ermahnt werden, in Übereinstimmung
mit dem Willen Gottes gerecht zu leben. Darum sagt der Apostel den Gerechtfertigten:
"Müht euch mit Furcht und Zittern um euer Heil! Denn Gott ist es,
der in euch das Wollen und das Vollbringen bewirkt, noch über euren
guten Willen hinaus" (Phil 2,12f.). Die frohe Botschaft aber bleibt: "Jetzt
gibt es keine Verurteilung mehr für die, welche in Christus Jesus
sind" (Röm 8,1) und in denen Christus lebt (Gal 2,20). Durch die gerechte
Tat Christi wird es "für alle Menschen zur Gerechtsprechung kommen,
die Leben gibt" (Röm 5,18).
2. Die Rechtfertigungslehre als ökumenisches Problem
(13) Die gegensätzliche Auslegung und Anwendung der biblischen Botschaft
von der Rechtfertigung waren im 16. Jahrhundert ein Hauptgrund für
die Spaltung der abendländischen Kirche, was sich auch in Lehrverurteilungen
niedergeschlagen hat. Für die Überwindung der Kirchentrennung
ist darum ein gemeinsames Verständnis der Rechtfertigung grundlegend
und unverzichtbar. In Aufnahme von bibelwissenschaftlichen, theologie-
und dogmengeschichtlichen Erkenntnissen hat sich im ökumenischen Dialog
seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil eine deutliche Annäherung hinsichtlich
der Rechtfertigungslehre herausgebildet, so daß in dieser gemeinsamen
Erklärung ein Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre
formuliert werden kann, in dessen Licht die entsprechenden Lehrverurteilungen
des 16. Jahrhunderts heute den Partner nicht treffen.
3. Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung
(14) Das gemeinsame Hören auf die in der Heiligen Schrift verkündigte
frohe Botschaft und nicht zuletzt die theologischen Gespräche der
letzten Jahre zwischen den lutherischen Kirchen und der römisch-katholischen
Kirche haben zu einer Gemeinsamkeit im Verständnis von der Rechtfertigung
geführt. Es umfaßt einen Konsens in den Grundwahrheiten; die
unterschiedlichen Entfaltungen in den Einzelaussagen sind damit vereinbar.(15) Es ist unser gemeinsamer Glaube, daß die Rechtfertigung das
Werk des dreieinigen Gottes ist. Der Vater hat seinen Sohn zum Heil der
Sünder in die Welt gesandt. Die Menschwerdung, der Tod und die Auferstehung
Christi sind Grund und Voraussetzung der Rechtfertigung. Daher bedeutet
Rechtfertigung, daß Christus selbst unsere Gerechtigkeit ist, derer
wir nach dem Willen des Vaters durch den Heiligen Geist teilhaftig werden.
Gemeinsam bekennen wir: Allein aus Gnade im Glauben an die Heilstat Christi,
nicht auf Grund unseres Verdienstes, werden wir von Gott angenommen und
empfangen den Heiligen Geist, der unsere Herzen erneuert und uns befähigt
und aufruft zu guten Werken11. (16) Alle Menschen sind von Gott zum Heil in Christus berufen. Allein
durch Christus werden wir gerechtfertigt, indem wir im Glauben dieses Heil
empfangen. Der Glaube selbst ist wiederum Geschenk Gottes durch den Heiligen
Geist, der im Wort und in den Sakramenten in der Gemeinschaft der Gläubigen
wirkt und zugleich die Gläubigen zu jener Erneuerung ihres Lebens
führt, die Gott im ewigen Leben vollendet. (17) Gemeinsam sind wir der Überzeugung, daß die Botschaft
von der Rechtfertigung uns in besonderer Weise auf die Mitte des neutestamentlichen
Zeugnisses von Gottes Heilshandeln in Christus verweist: Sie sagt uns,
daß wir Sünder unser neues Leben allein der vergebenden und
neuschaffenden Barmherzigkeit Gottes verdanken, die wir uns nur schenken
lassen und im Glauben empfangen, aber nie - in welcher Form auch immer
- verdienen können. (18) Darum ist die Lehre von der Rechtfertigung, die diese Botschaft
aufnimmt und entfaltet, nicht nur ein Teilstück der christlichen Glaubenslehre.
Sie steht in einem wesenhaften Bezug zu allen Glaubenswahrheiten, die miteinander
in einem inneren Zusammenhang zu sehen sind. Sie ist ein unverzichtbares
Kriterium, das die gesamte Lehre und Praxis der Kirche unablässig
auf Christus hin orientieren will. Wenn Lutheraner die einzigartige Bedeutung
dieses Kriteriums betonen, verneinen sie nicht den Zusammenhang und die
Bedeutung aller Glaubenswahrheiten. Wenn Katholiken sich von mehreren Kriterien
in Pflicht genommen sehen, verneinen sie nicht die besondere Funktion der
Rechtfertigungsbotschaft. Lutheraner und Katholiken haben gemeinsam das
Ziel, in allem Christus zu bekennen, dem allein über alles zu vertrauen
ist als dem einen Mittler (1 Tim 2,5f.), durch den Gott im Heiligen Geist
sich selbst gibt und seine erneuernden Gaben schenkt [vgl. Quellen zu Kap.
3.].
4. Die Entfaltung des gemeinsamen Verständnisses der Rechtfertigung
4.1 Unvermögen und Sünde des Menschen angesichts der Rechtfertigung(19) Wir bekennen gemeinsam, daß der Mensch im Blick auf sein
Heil völlig auf die rettende Gnade Gottes angewiesen ist. Die Freiheit,
die er gegenüber den Menschen und den Dingen der Welt besitzt, ist
keine Freiheit auf sein Heil hin. Das heißt, als Sünder steht
er unter dem Gericht Gottes und ist unfähig, sich von sich aus Gott
um Rettung zuzuwenden oder seine Rechtfertigung vor Gott zu verdienen oder
mit eigener Kraft sein Heil zu erreichen. Rechtfertigung geschieht allein
aus Gnade. Weil Katholiken und Lutheraner das gemeinsam bekennen, darum
gilt: (20) Wenn Katholiken sagen, daß der Mensch bei der Vorbereitung
auf die Rechtfertigung und deren Annahme durch seine Zustimmung zu Gottes
rechtfertigendem Handeln "mitwirke", so sehen sie in solch personaler Zustimmung
selbst eine Wirkung der Gnade und kein Tun des Menschen aus eigenen Kräften. (21) Nach lutherischer Auffassung ist der Mensch unfähig, bei seiner
Errettung mitzuwirken, weil er sich als Sünder aktiv Gott und seinem
rettenden Handeln widersetzt. Lutheraner verneinen nicht, daß der
Mensch das Wirken der Gnade ablehnen kann. Wenn sie betonen, daß
der Mensch die Rechtfertigung nur empfangen kann (mere passive),
so verneinen sie damit jede Möglichkeit eines eigenen Beitrags des
Menschen zu seiner Rechtfertigung, nicht aber sein volles personales Beteiligtsein
im Glauben, das vom Wort Gottes selbst gewirkt wird [vgl. Quellen zu Kap.
4.1.]. 4.2 Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung (22) Wir bekennen gemeinsam, daß Gott aus Gnade dem Menschen die
Sünde vergibt und ihn zugleich in seinem Leben von der knechtenden
Macht der Sünde befreit und ihm das neue Leben in Christus schenkt.
Wenn der Mensch an Christus im Glauben teilhat, rechnet ihm Gott seine
Sünde nicht an und wirkt in ihm tätige Liebe durch den Heiligen
Geist. Beide Aspekte des Gnadenhandelns Gottes dürfen nicht voneinander
getrennt werden. Sie gehören in der Weise zusammen, daß der
Mensch im Glauben mit Christus vereinigt wird, der in seiner Person unsere
Gerechtigkeit ist (1 Kor 1,30): sowohl die Vergebung der Sünden als
auch die heiligende Gegenwart Gottes. Weil Katholiken und Lutheraner das
gemeinsam bekennen, darum gilt: (23) Wenn Lutheraner betonen, daß Christi Gerechtigkeit unsere
Gerechtigkeit ist, wollen sie vor allem festhalten, daß dem Sünder
durch den Zuspruch der Vergebung die Gerechtigkeit vor Gott in Christus
geschenkt wird und sein Leben nur in Verbindung mit Christus erneuert wird.
Wenn sie sagen, daß Gottes Gnade vergebende Liebe ("Gunst Gottes"12)
ist, verneinen sie damit nicht die Erneuerung des Lebens des Christen,
sondern wollen zum Ausdruck bringen, daß die Rechtfertigung frei
bleibt von menschlicher Mitwirkung und auch nicht von der lebenserneuernden
Wirkung der Gnade im Menschen abhängt. (24) Wenn die Katholiken betonen, daß dem Gläubigen die Erneuerung
des inneren Menschen durch den Empfang der Gnade geschenkt wird,13
dann wollen sie festhalten, daß die vergebende Gnade Gottes immer
mit dem Geschenk eines neuen Lebens verbunden ist, das sich im Heiligen
Geist in tätiger Liebe auswirkt; sie verneinen damit aber nicht, daß
Gottes Gnadengabe in der Rechtfertigung unabhängig bleibt von menschlicher
Mitwirkung [vgl. Quellen zu Kap. 4.2.]. 4.3 Rechtfertigung durch Glauben und aus Gnade (25) Wir bekennen gemeinsam, daß der Sünder durch den Glauben
an das Heilshandeln Gottes in Christus gerechtfertigt wird; dieses Heil
wird ihm vom Heiligen Geist in der Taufe als Fundament seines ganzen christlichen
Lebens geschenkt. Der Mensch vertraut im rechtfertigenden Glauben auf Gottes
gnädige Verheißung, in dem die Hoffnung auf Gott und die Liebe
zu ihm eingeschlossen sind. Dieser Glaube ist in der Liebe tätig;
darum kann und darf der Christ nicht ohne Werke bleiben. Aber alles, was
im Menschen dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht und nachfolgt,
ist nicht Grund der Rechtfertigung und verdient sie nicht. (26) Nach lutherischem Verständnis rechtfertigt Gott den Sünder
allein im Glauben (sola fide). Im Glauben vertraut der Mensch ganz
auf seinen Schöpfer und Erlöser und ist so in Gemeinschaft mit
ihm. Gott selber bewirkt den Glauben, indem er durch sein schöpferisches
Wort solches Vertrauen hervorbringt. Weil diese Tat Gottes eine neue Schöpfung
ist, betrifft sie alle Dimensionen der Person und führt zu einem Leben
in Hoffnung und Liebe. So wird in der Lehre von der "Rechtfertigung allein
durch den Glauben" die Erneuerung der Lebensführung, die aus der Rechtfertigung
notwendig folgt und ohne die kein Glaube sein kann, zwar von der Rechtfertigung
unterschieden, aber nicht getrennt. Vielmehr wird damit der Grund angegeben,
aus dem solche Erneuerung hervorgeht. Aus der Liebe Gottes, die dem Menschen
in der Rechtfertigung geschenkt wird, erwächst die Erneuerung des
Lebens. Rechtfertigung und Erneuerung sind durch den im Glauben gegenwärtigen
Christus verbunden. (27) Auch nach katholischem Verständnis ist der Glaube für
die Rechtfertigung fundamental; denn ohne ihn kann es keine Rechtfertigung
geben. Der Mensch wird als Hörer des Wortes und Glaubender durch die
Taufe gerechtfertigt. Die Rechtfertigung des Sünders ist Sündenvergebung
und Gerechtmachung durch die Rechtfertigungsgnade, die uns zu Kindern Gottes
macht. In der Rechtfertigung empfangen die Gerechtfertigten von Christus
Glaube, Hoffnung und Liebe und werden so in die Gemeinschaft mit ihm aufgenommen14.
Dieses neue personale Verhältnis zu Gott gründet ganz und gar
in der Gnädigkeit Gottes und bleibt stets vom heilsschöpferischen
Wirken des gnädigen Gottes abhängig, der sich selbst treu bleibt
und auf den der Mensch sich darum verlassen kann. Deshalb wird die Rechtfertigungsgnade
nie Besitz des Menschen, auf den er sich Gott gegenüber berufen könnte.
Wenn nach katholischem Verständnis die Erneuerung des Lebens durch
die Rechtfertigungsgnade betont wird, so ist diese Erneuerung in Glaube,
Hoffnung und Liebe immer auf die grundlose Gnade Gottes angewiesen und
leistet keinen Beitrag zur Rechtfertigung, dessen wir uns vor Gott rühmen
könnten (Röm 3,27) [vgl. Quellen zu Kap. 4.3.). 4.4 Das Sündersein des Gerechtfertigten (28) Wir bekennen gemeinsam, daß der Heilige Geist in der Taufe
den Menschen mit Christus vereint, rechtfertigt und ihn wirklich erneuert.
Und doch bleibt der Gerechtfertigte zeitlebens und unablässig auf
die bedingungslos rechtfertigende Gnade Gottes angewiesen. Auch er ist
der immer noch andrängenden Macht und dem Zugriff der Sünde nicht
entzogen (vgl. Röm 6,12-14) und des lebenslangen Kampfes gegen die
Gottwidrigkeit des selbstsüchtigen Begehrens des alten Menschen nicht
enthoben (vgl. Gal 5,16; Röm 7,7.10). Auch der Gerechtfertigte muß
wie im Vaterunser täglich Gott um Vergebung bitten (Mt 6,12; 1 Joh
1,9), er ist immer wieder zu Umkehr und Buße gerufen, und ihm wird
immer wieder die Vergebung gewährt. (29) Das verstehen Lutheraner in dem Sinne, daß der Christ "zugleich
Gerechter und Sünder" ist: Er ist ganz gerecht, weil Gott ihm durch
Wort und Sakrament seine Sünde vergibt und die Gerechtigkeit Christi
zuspricht, die ihm im Glauben zu eigen wird und ihn in Christus vor Gott
zum Gerechten macht. Im Blick auf sich selbst aber erkennt er durch das
Gesetz, daß er zugleich ganz Sünder bleibt, daß die Sünde
noch in ihm wohnt (1 Joh 1,8; Röm 7,17.20); denn er vertraut immer
wieder auf falsche Götter und liebt Gott nicht mit jener ungeteilten
Liebe, die Gott als sein Schöpfer von ihm fordert (Dtn 6,5; Mt 22,36-40
parr.). Diese Gottwidrigkeit ist als solche wahrhaft Sünde. Doch die
knechtende Macht der Sünde ist aufgrund von Christi Verdienst gebrochen:
Sie ist keine den Christen "beherrschende" Sünde mehr, weil sie durch
Christus "beherrscht" ist, mit dem der Gerechtfertigte im Glauben verbunden
ist; so kann der Christ, solange er auf Erden lebt, jedenfalls stückweise
ein Leben in Gerechtigkeit führen. Und trotz der Sünde ist der
Christ nicht mehr von Gott getrennt, weil ihm, der durch die Taufe und
den Heiligen Geist neugeboren ist, in täglicher Rückkehr zur
Taufe die Sünde vergeben wird, so daß seine Sünde ihn nicht
mehr verdammt und ihm nicht mehr den ewigen Tod bringt15. Wenn
also die Lutheraner sagen, daß der Gerechtfertigte auch Sünder
und seine Gottwidrigkeit wahrhaft Sünde ist, verneinen sie nicht,
daß er trotz der Sünde in Christus von Gott ungetrennt und seine
Sünde beherrschte Sünde ist. Im letzteren sind sie mit der römisch-katholischen
Seite trotz der Unterschiede im Verständnis der Sünde des Gerechtfertigten
einig. (30) Die Katholiken sind der Auffassung, daß die Gnade Jesu Christi,
die in der Taufe verliehen wird, alles was "wirklich" Sünde, was "verdammenswürdig"
ist, tilgt (Röm 8,116), daß jedoch eine aus der Sünde
kommende und zur Sünde drängende Neigung (Konkupiszenz) im Menschen
verbleibt. Insofern nach katholischer Überzeugung zum Zustandekommen
menschlicher Sünden ein personales Element gehört, sehen sie
bei dessen Fehlen die gottwidrige Neigung nicht als Sünde im eigentlichen
Sinne an. Damit wollen sie nicht leugnen, daß diese Neigung nicht
dem ursprünglichen Plan Gottes vom Menschen entspricht, noch, daß
sie objektiv Gottwidrigkeit und Gegenstand lebenslangen Kampfes ist; in
Dankbarkeit für die Erlösung durch Christus wollen sie herausstellen,
daß die gottwidrige Neigung nicht die Strafe des ewigen Todes verdient17
und den Gerechtfertigten nicht von Gott trennt. Wenn der Gerechtfertigte
sich aber willentlich von Gott trennt, genügt nicht eine erneute Beobachtung
der Gebote, sondern er muß im Sakrament der Versöhnung Verzeihung
und Frieden empfangen durch das Wort der Vergebung, das ihm kraft des Versöhnungswerkes
Gottes in Christus gewährt wird [vgl. Quellen zu Kap. 4.4.). 4.5 Gesetz und Evangelium (31) Wir bekennen gemeinsam, daß der Mensch im Glauben an das
Evangelium "unabhängig von Werken des Gesetzes" (Röm 3,28) gerechtfertigt
wird. Christus hat das Gesetz erfüllt und es durch seinen Tod und
seine Auferstehung als Weg zum Heil überwunden. Wir bekennen zugleich,
daß die Gebote Gottes für den Gerechtfertigten in Geltung bleiben
und daß Christus in seinem Wort und Leben den Willen Gottes, der
auch für den Gerechtfertigten Richtschnur seines Handelns ist, zum
Ausdruck bringt. (32) Die Lutheraner verweisen darauf, daß die Unterscheidung und
richtige Zuordnung von Gesetz und Evangelium wesentlich ist für das
Verständnis der Rechtfertigung. Das Gesetz in seinem theologischen
Gebrauch ist Forderung und Anklage, unter der jeder Mensch, auch der Christ,
insofern er Sünder ist, zeitlebens steht und das seine Sünde
aufdeckt, damit er sich im Glauben an das Evangelium ganz der Barmherzigkeit
Gottes in Christus zuwendet, die allein ihn rechtfertigt. (33) Weil das Gesetz als Heilsweg durch das Evangelium erfüllt
und überwunden ist, können Katholiken sagen, daß Christus
nicht ein Gesetzgeber im Sinne von Mose ist. Wenn Katholiken betonen, daß
der Gerechtfertigte zur Beobachtung der Gebote Gottes gehalten ist, so
verneinen sie damit nicht, daß die Gnade des ewigen Lebens den Kindern
Gottes durch Jesus Christus erbarmungsvoll verheißen ist18
[vgl. Quellen zu Kap. 4.5]. 4.6 Heilsgewißheit (34) Wir bekennen gemeinsam, daß die Gläubigen sich auf die
Barmherzigkeit und die Verheißungen Gottes verlassen können.
Auch angesichts ihrer eigenen Schwachheit und mannigfacher Bedrohung ihres
Glaubens können sie kraft des Todes und der Auferstehung Christi auf
die wirksame Zusage der Gnade Gottes in Wort und Sakrament bauen und so
dieser Gnade gewiß sein. (35) Dies ist in besonderer Weise von den Reformatoren betont worden:
In der Anfechtung soll der Gläubige nicht auf sich, sondern ganz auf
Christus blicken und ihm allein vertrauen. So ist er im Vertrauen auf Gottes
Zusage seines Heils gewiß, wenngleich auf sich schauend niemals sicher. (36) Katholiken können das Anliegen der Reformatoren teilen, den
Glauben auf die objektive Wirklichkeit der Verheißung Christi zu
gründen, von der eigenen Erfahrung abzusehen und allein auf Christi
Verheißungswort zu vertrauen (vgl. Mt 16,19; 18,18). Mit dem Zweiten
Vatikanischen Konzil sagen Katholiken: Glauben heißt, sich selbst
ganz Gott anvertrauen,19 der uns aus der Finsternis der Sünde
und des Todes befreit und zum ewigen Leben erweckt.20 Man kann
nicht in diesem Sinn an Gott glauben und zugleich dessen Verheißungswort
für nicht verläßlich halten. Keiner darf an Gottes Barmherzigkeit
und an Christi Verdienst zweifeln. Aber jeder kann in Sorge um sein Heil
sein, wenn er auf seine eigenen Schwächen und Mängel schaut.
In allem Wissen um sein eigenes Versagen darf der Glaubende dessen gewiß
sein, daß Gott sein Heil will [vgl. Quellen zu Kap. 4.6.]. 4.7 Die guten Werke des Gerechtfertigten (37) Wir bekennen gemeinsam, daß gute Werke - ein christliches
Leben in Glaube, Hoffnung und Liebe - der Rechtfertigung folgen und Früchte
der Rechtfertigung sind. Wenn der Gerechtfertigte in Christus lebt und
in der empfangenen Gnade wirkt, bringt er, biblisch gesprochen, gute Frucht.
Diese Folge der Rechtfertigung ist für den Christen, insofern er zeitlebens
gegen die Sünde kämpft, zugleich eine Verpflichtung, die er zu
erfüllen hat; deshalb ermahnen Jesus und die apostolischen Schriften
den Christen, Werke der Liebe zu vollbringen. (38) Nach katholischer Auffassung tragen die guten Werke, die von der
Gnade und dem Wirken des Heiligen Geistes erfüllt sind, so zu einem
Wachstum in der Gnade bei, daß die von Gott empfangene Gerechtigkeit
bewahrt und die Gemeinschaft mit Christus vertieft werden. Wenn Katholiken
an der "Verdienstlichkeit" der guten Werke festhalten, so wollen sie sagen,
daß diesen Werken nach dem biblischen Zeugnis ein Lohn im Himmel
verheißen ist. Sie wollen die Verantwortung des Menschen für
sein Handeln herausstellen, damit aber nicht den Geschenkcharakter der
guten Werke bestreiten, geschweige denn verneinen, daß die Rechtfertigung
selbst stets unverdientes Gnadengeschenk bleibt. (39) Auch bei den Lutheranern gibt es den Gedanken eines Bewahrens der
Gnade und eines Wachstums in Gnade und Glauben. Sie betonen allerdings,
daß die Gerechtigkeit als Annahme durch Gott und als Teilhabe an
der Gerechtigkeit Christi immer vollkommen ist, sagen aber zugleich, daß
ihre Auswirkung im christlichen Leben wachsen kann. Wenn sie die guten
Werke des Christen als "Früchte" und "Zeichen" der Rechtfertigung,
nicht als eigene "Verdienste" betrachten, so verstehen sie gleichwohl das
ewige Leben gemäß dem Neuen Testament als unverdienten "Lohn"
im Sinn der Erfüllung von Gottes Zusage an die Glaubenden [vgl. Quellen
zu Kap. 4.7].
5. Die Bedeutung und Tragweite des erreichten Konsenses
(40) Das in dieser Erklärung dargelegte Verständnis der Rechtfertigungslehre
zeigt, daß zwischen Lutheranern und Katholiken ein Konsens in Grundwahrheiten
der Rechtfertigungslehre besteht, in dessen Licht die in Nr. 18 bis 39
beschriebenen, verbleibenden Unterschiede in der Sprache, der theologischen
Ausgestaltung und der Akzentsetzung des Rechtfertigungsverständnisses
tragbar sind. Deshalb sind die lutherische und die römisch-katholische
Entfaltung des Rechtfertigungsglaubens in ihrer Verschiedenheit offen aufeinander
hin und heben den Konsens in den Grundwahrheiten nicht wieder auf.(41) Damit erscheinen auch die Lehrverurteilungen des 16. Jahrhunderts,
soweit sie sich auf die Lehre von der Rechtfertigung beziehen, in einem
neuen Licht: Die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der lutherischen
Kirchen wird nicht von den Verurteilungen des Trienter Konzils getroffen.
Die Verwerfungen der lutherischen Bekenntnisschriften treffen nicht die
in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der römisch-katholischen
Kirche. (42) Dadurch wird den auf die Rechtfertigungslehre bezogenen Lehrverurteilungen
nichts von ihrem Ernst genommen. Etliche waren nicht einfach gegenstandslos;
sie behalten für uns "die Bedeutung von heilsamen Warnungen", die
wir in Lehre und Praxis zu beachten haben21. (43) Unser Konsens in Grundwahrheiten der Rechtfertigungslehre muß
sich im Leben und in der Lehre der Kirchen auswirken und bewähren.
Im Blick darauf gibt es noch Fragen von unterschiedlichem Gewicht, die
weiterer Klärung bedürfen: sie betreffen unter anderem das Verhältnis
von Wort Gottes und kirchlicher Lehre sowie die Lehre von der Kirche, von
der Autorität in ihr, von ihrer Einheit, vom Amt und von den Sakramenten,
schließlich von der Beziehung zwischen Rechtfertigung und Sozialethik.
Wir sind der Überzeugung, daß das erreichte gemeinsame Verständnis
eine tragfähige Grundlage für eine solche Klärung bietet.
Die lutherischen Kirchen und die römisch-katholische Kirche werden
sich weiterhin bemühen, das gemeinsame Verständnis zu vertiefen
und es in der kirchlichen Lehre und im kirchlichen Leben fruchtbar werden
zu lassen. (44) Wir sagen dem Herrn Dank für diesen entscheidenden Schritt
zur Überwindung der Kirchenspaltung. Wir bitten den Heiligen Geist,
uns zu jener sichtbaren Einheit weiterzuführen, die der Wille Christi
ist. ANHANG Quellen zur Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre In den Teilen 3 und 4 der "Gemeinsamen Erklärung" wird auf Formulierungen
aus verschiedenen lutherisch/katholischen Dialogen zurückgegriffen.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente: "Alle unter einem Christus", Stellungnahme der Gemeinsamen Römisch-katholischen
/ Evangelisch-lutherischen Kommission zum Augsburgischen Bekenntnis 1980,
in: Dokumente wachsender Übereinstimmung, hg. von Harding Meyer, Hans
Jörg Urban, Lukas Vischer, Bd, 1:1931-1982 (Paderborn-Frankfurt 1983)
323-328. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum ... 32. bis 36. Auflage
[zit.: DS]. Denzinger-Hünermann, Enchiridion Symbolorum ... seit der 37. Auflage,
zweisprachig [zit.: DH]. Gutachten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit
der Christen zur Studie Lehrverurteilungen - kirchentrennend? (Vatikan
1992), unveröffentlicht, [zit.: Gutachten]. "Justification by Faith", lutherisch-katholischer Dialog in den USA,
1983, deutsch: Rechtfertigung durch den Glauben, in: Rechtfertigung im
ökumenischen Dialog, hg. von Harding Meyer und Günther Gaßmann
(= ökumenische Perspektiven Nr. 12) Frankfurt 1987,107-200 [zit.:
USA]. Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, Bd. I: Rechtfertigung, Sakramente
und Amt im Zeitalter der Reformation und heute, hg. von Karl Lehmann und
Wolfhart Pannenberg (Freiburg 1986), [zit.: LV]. Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen
Weltbundes zum Dokument "Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" (13. September
1991), in: Lehrverurteilungen im Gespräch, hg. von der Geschäftsstelle
der Arnoldshainer Konferenz (AKf), dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche
in Deutschland (EKD) und dem Lutherischen Kirchenamt der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands (VELKD) (Frankfurt 1993) 57-160 [zit.: VELKD]. zu 3: Das gemeinsame Verständnis der Rechtfertigung, Abschnitte
17 und 18: vgl. insbesondere LV 75; VELKD 95. - "Ein auf den Glauben zentriertes und forensisch verstandenes Bild
von der Rechtfertigung ist für Paulus, und in gewissem Sinne für
die Bibel insgesamt, von entscheidender Bedeutung, wenn dies auch keinesfalls
die einzige biblische oder paulinische Weise ist, das Heilswerk Gottes
darzustellen" (USA Nr. 146). - "Katholiken wie Lutheraner können die Notwendigkeit anerkennen,
die Praxis, die Strukturen und die Theologien der Kirche daran zu messen,
inwieweit sie ,die Verkündigung der freien und gnädigen Verheißungen
in Christus Jesus, die allein durch den Glauben recht empfangen werden
können‘ (Nr. 28), fördern oder hindern" (USA Nr. 153). Von der "grundlegenden Affirmation" (USA Nr. 157; vgl. Nr. 4) heißt
es: - "Diese Affirmation dient wie die reformatorische Lehre von der Rechtfertigung
allein durch den Glauben als Kriterium, an dem alle kirchlichen Bräuche,
Strukturen und Traditionen gemessen werden, gerade weil die Entsprechung
dazu das ,solus Christus‘, allein Christus, ist. Ihm allein ist letztlich
zu vertrauen als dem einen Mittler, durch den Gott im Heiligen Geist seine
rettenden Gaben ausgießt. Alle an diesem Dialog Beteiligten bekräftigen,
daß alle christliche Lehre und Praxis und alle christlichen Ämter
in einer Weise wirksam sein sollen, daß sie ,den Gehorsam des Glaubens‘
(Röm 1,5) an Gottes Heilshandeln in Christus Jesus allein, durch den
Heiligen Geist, für das Heil der Gläubigen und zu Lob und Ehre
des himmlischen Vaters fördern" (USA Nr. 160). - "Darum behält die Rechtfertigungslehre und vor allem ihr biblischer
Grund in der Kirche für immer eine spezifische Funktion: im Bewußtsein
der Christen zu halten, daß wir Sünder allein aus der vergebenden
Liebe Gottes leben, die wir uns nur schenken lassen, aber auf keine Weise,
wie abgeschwächt auch immer, ,verdienen‘ oder an von uns zu erbringende
Vor- oder Nachbedingungen binden können. Die ,Rechtfertigungslehre‘
wird damit zum kritischen Maßstab, an dem sich jederzeit überprüfen
lassen muß, ob eine konkrete Interpretation unseres Gottesverhältnisses
den Namen ,christlich‘ beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen
Maßstab, für die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen
lassen muß, ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr
von ihrem Herrn vorgegeben ist, entspricht" (LV 75). - "Eine Einigung darin, daß die Rechtfertigungslehre ihre Bedeutung
nicht nur als besondere Teillehre im Ganzen der Glaubenslehre unserer Kirchen
hat, sondern daß ihr darüber hinaus eine Bedeutung als kritischer
Maßstab für Lehre und Praxis unserer Kirchen insgesamt zukommt,
ist aus lutherischer Sicht ein fundamentaler Fortschritt im ökumenischen
Dialog zwischen unseren Kirchen, der nicht genug zu begrüßen
ist" (VELKD 95; vgl. 157). - "Zwar hat die Rechtfertigungslehre bei Lutheranern und Katholiken
einen unterschiedlichen Stellenwert innerhalb der ,hierarchia veritatum‘:
doch stimmen beide Seiten darin überein, daß die Rechtfertigungslehre
ihre spezifische Funktion darin hat, ein kritischer Maßstab zu sein,
an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß, ob eine konkrete
Interpretation unseres Gottesverhältnisses den Namen ,christlich‘
beanspruchen kann. Sie wird zugleich zum kritischen Maßstab für
die Kirche, an dem sich jederzeit überprüfen lassen muß,
ob ihre Verkündigung und ihre Praxis dem, was ihr von ihrem Herrn
vorgegeben ist, entspricht. Die kriteriologische Bedeutung der Rechtfertigungslehre
für die Sakramentenlehre, die Ekklesiologie sowie für den ethischen
Bereich bedarf allerdings noch vertiefter Studien" (Gutachten 106f.). zu 4.1.: Unvermögen und Sünde des Menschen angesichts
der Rechtfertigung, Abschnitte 19-21: vgl. insbesondere LV 48 ff.; 53;
VELKD 77-81; 83f. - "Diejenigen, in denen die Sünde herrscht, können nichts
tun, um die Rechtfertigung zu verdienen, die ein freies Geschenk der Gnade
Gottes ist. Selbst die Anfänge der Rechtfertigung, z. B. Reue, das
Gebet um Gnade und das Verlangen nach Vergebung, müssen Gottes Werk
in uns sein" (USA Nr. 156,3). - "Beiden geht es ... nicht ... darum, ein wahrhaftes Beteiligtsein
des Menschen zu leugnen. ... Eine Antwort ist kein ,Werk‘. Die Antwort
des Glaubens ist selbst erwirkt durch das unerzwingbare und von außen
auf den Menschen zukommende Wort der Verheißung. ,Mitwirkung‘ kann
es nur in dem Sinne geben, daß das Herz beim Glauben dabei ist, wenn
das Wort es trifft und Glauben schafft" (LV 53,12-22). - "Nur wenn die lutherische Lehre die Beziehung Gottes zu seinem Geschöpf
bei der Rechtfertigung jedoch mit solcher Betonung auf den göttlichen
Monergismus oder die Alleinwirksamkeit Christi konstruiert, daß die
freiwillige Annahme von Gottes Gnade, die selbst ein Geschenk Gottes ist,
keine wesentliche Rolle bei der Rechtfertigung spielt, dann kennzeichnen
die Trienter Canones 4,5,6 und 9 noch einen beachtlichen Unterschied bezüglich
Rechtfertigung" (Gutachten 25). - "Das strikte Betonen der Passivität des Menschen bei seiner Rechtfertigung
hatte auf lutherischer Seite niemals den Sinn, etwa das volle personale
Beteiligtsein im Glauben zu bestreiten, sondern sollte lediglich jede Mitwirkung
beim Geschehen der Rechtfertigung selbst ausschließen. Diese ist
allein das Werk Christi, allein Werk der Gnade" (VELKD 84,3-8). zu 4.2.: Rechtfertigung als Sündenvergebung und Gerechtmachung,
Abschnitte 22-24: vgl. insbesondere USA Nr. 98-101; LV 53 ff.; VELKD 84
ff.; vgl. auch die Zitate zu 4.3. - "Durch die Rechtfertigung werden wir zugleich gerecht erklärt
und gerecht gemacht. Rechtfertigung ist darum keine rechtliche Fiktion.
Indem er rechtfertigt, bewirkt Gott, was er verheißt; er vergibt
Sünden und macht uns wahrhaft gerecht" (USA Nr. 156,5). - "... die reformatorische Theologie übersieht nicht, was die katholische
Lehre hervorhebt: den schöpferischen und erneuernden Charakter der
Liebe Gottes; und behauptet nicht ...: die Ohnmacht Gottes gegenüber
einer Sünde, die bei der Rechtfertigung ,nur‘ vergeben, nicht aber
in ihrer von Gott trennenden Macht aufgehoben wird" (LV 55,25-29). - "... diese [= die lutherische Lehre] hat nie die ,Anrechnung der Gerechtigkeit
Christi‘ als wirkungslos im Leben des Glaubenden verstanden, weil Christi
Wort wirkt, was es sagt. Entsprechend versteht sie die Gnade als Gottes
Gunst, aber diese durchaus als wirksame Kraft ... Denn ,wo Vergebung der
Sünden ist, da ist auch Leben und Seligkeit‘" (VELKD 86,15-23). - "... die katholische Theologie übersieht nicht, was die evangelische
Theologie hervorhebt: den personalen und worthaften Charakter der Gnade;
und behauptet nicht ...: die Gnade als dinghaften, verfügbaren ,Besitz‘
des Menschen, und wäre es auch geschenkter Besitz" (LV 55,21-24). zu 4.3.: Rechtfertigung durch Glauben und aus Gnade, Abschnitte
25-27: vgl. insbesondere USA Nr. 105ff.; LV 56-59; VELKD 87-90. - "Übersetzt man von einer Sprache in die andere, dann entspricht
einerseits die reformatorische Rede von der Rechtfertigung durch den Glauben
der katholischen Rede von der Rechtfertigung durch die Gnade, und dann
begreift anderseits die reformatorische Lehre unter dem einen Wort ,Glaube‘
der Sache nach, was die katholische Lehre in Anschluß an 1 Kor 13,13
in der Dreiheit von ,Glaube, Hoffnung und Liebe‘ zusammenfaßt" (LV
59,5-15). - "Wir betonen, daß der Glaube im Sinne des ersten Gebotes immer
auch die Liebe zu Gott und Hoffnung auf ihn ist und sich in der Liebe zum
Nächsten auswirkt" (VELKD 89,8-11). - "Katholiken ... - wie die Lutheraner - lehren, daß nichts, was
dem freien Geschenk des Glaubens vorausgeht, die Rechtfertigung verdient
und daß alle heilbringenden Gaben Gottes durch Christus allein geschenkt
werden" (USA Nr. 105). - "Die Reformatoren verstehen ... den Glauben als die durch das Verheißungswort
selbst ... gewirkte Vergebung und Gemeinschaft mit Christus. Das ist der
Grund für das neue Sein, durch das das Fleisch der Sünde tot
ist und der neue Mensch in Christus (,sola fide per Christum‘) sein Leben
hat. Aber auch wenn ein solcher Glaube den Menschen notwendig neu macht,
so baut der Christ seine Zuversicht nicht auf sein neues Leben, sondern
allein auf die Gnadenzusage Gottes. Ihre Annahme im Glauben reicht aus,
wenn ,Glaube‘ als ,Vertrauen auf die Verheißung‘ (fides promissionis)
verstanden wird" (LV 56,18-26). - Vgl. Tridentinum sess. 6 cap. 7: "... Daher erhält der Mensch
in der Rechtfertigung selbst zusammen mit der Vergebung der Sünden
durch Jesus Christus, dem er eingegliedert wird, zugleich alles dieses
eingegossen: Glaube, Hoffnung und Liebe" (DH 1530). - "Nach evangelischem Verständnis reicht der Glaube, der sich an
Gottes Verheißung in Wort und Sakrament bedingungslos festklammert,
zur Gerechtigkeit vor Gott aus, so daß die Erneuerung des Menschen,
ohne die kein Glaube sein kann, nicht ihrerseits zur Rechtfertigung einen
Beitrag leistet" (LV 59,19-23). - "Als Lutheraner halten wir fest an der Unterscheidung von Rechtfertigung
und Heiligung, von Glaube und Werken, die jedoch keine Scheidung bedeutet"
(VELKD 89,6-8). - "Die katholische Lehre weiß sich mit dem reformatorischen Anliegen
einig, daß die Erneuerung des Menschen keinen ,Beitrag‘ zur Rechtfertigung
leistet, schon gar nicht einen, auf den er sich vor Gott berufen könnte
... Dennoch sieht sie sich genötigt, die Erneuerung des Menschen durch
die Rechtfertigungsgnade um des Bekenntnisses zur neuschaffenden Macht
Gottes willen zu betonen, freilich so, daß diese Erneuerung in Glaube,
Hoffnung und Liebe nicht als Antwort auf die grundlose Gnade Gottes ist"
(LV 59,23-29). - "Sofern die katholische Lehre betont, daß die Gnade personal
und worthaft zu verstehen ist ..., daß die Erneuerung nichts als
- von Gottes Wort selbst erwirkte ... - Antwort ... ist und daß die
Erneuerung des Menschen keinen Beitrag zur Rechtfertigung leistet, schon
gar nicht einen, auf den wir uns vor Gott berufen könnten ..., wird
sie von unserem Widerspruch ... nicht mehr getroffen (VELKD 89,12-21). zu 4.4.: Das Sündersein des Gerechtfertigten, Abschnitte
28-31: vgl. insbesondere USA Nr. 102ff.; LV 50-53; VELKD 81ff. - "Wie gerecht und heilig sie [= die Gerechtfertigten] auch immer sein
mögen, sie verfallen von Zeit zu Zeit in die Sünden des täglichen
Daseins. Noch mehr, das Wirken des Hl. Geistes enthebt die Gläubigen
nicht des lebenslangen Kampfes gegen sündhafte Neigungen. Die Begierde
und andere Auswirkungen der Erbsünde und der persönlichen Sünde
bleiben nach katholischer Lehre im Gerechtfertigten, der darum täglich
zu Gott um Vergebung beten muß" (USA Nr. 102). - "Die Trienter und die reformatorische Lehre stimmen darin überein,
daß die Erbsünde und auch noch die verbliebene Konkupiszenz
Gottwidrigkeit sind ..., Gegenstand des lebenslangen Kampfes gegen die
Sünde ..., daß beim Gerechtfertigten, nach der Taufe, die Konkupiszenz
den Menschen nicht mehr von Gott trennt, also, tridentinisch gesprochen,
nicht mehr ,im eigentlichen Sinne Sünde‘ ist, lutherisch gesprochen:
,peccatum regnatum‘ (beherrschte Sünde)" (LV 52,14-24). - "Es geht ... um die Frage, in welcher Weise beim Gerechtfertigten
von Sünde gesprochen werden kann, ohne die Wirklichkeit des Heils
einzuschränken. Während die lutherische Seite diese Spannung
mit der Wendung ,beherrschte Sünde‘ (peccatum regnatum) zum Ausdruck
bringt, die die Lehre vom Christen als ,Gerechtem und Sünder zugleich‘
(simul iustus et peccator) voraussetzt, meinte die römische Seite
die Wirklichkeit des Heils nur so festhalten zu können, daß
sie den Sündencharakter der Konkupiszenz bestritt. Im Blick auf diese
Sachfrage bedeutet es eine erhebliche Annäherung, wenn LV die im Gerechtfertigten
verbliebene Konkupiszenz als ,Gottwidrigkeit‘ bezeichnet und sie damit
als Sünde qualifiziert" (VELKD 82,29-39). zu 4.5.: Gesetz und Evangelium, Abschnitte 32-34: - Nach der paulinischen Lehre handelt es sich hier um den Weg des jüdischen
Gesetzes als Heilsweg. Dieser ist in Christus erfüllt und überwunden.
Insofern ist diese Aussage und die Konsequenz daraus zu verstehen. - In bezug auf die Canones 19f. des Tridentinums äußert sich
die VELKD (89,28-36): "Die Zehn Gebote gelten selbstverständlich für
den Christen, wie an vielen Stellen der Bekenntnisschriften ausgeführt
ist ... Wenn in Canon 20 betont wird, daß der Mensch zum Halten der
Gebote Gottes verpflichtet ist, werden wir nicht getroffen; wenn Canon
20 aber behauptet, daß der Glaube nur unter der Bedingung des Haltens
der Gebote selig machende Kraft hat, werden wir getroffen. Was die Rede
des Canons von den Geboten der Kirche betrifft, so liegt hier kein Gegensatz,
wenn diese Gebote nur die Gebote Gottes zur Geltung bringen; im anderen
Fall würden wir getroffen". zu 4.6.: Heilsgewißheit, Abschnitte 35-37: vgl. insbesondere
LV 59-63; VELKD 90ff. - "Die Frage ist, wie der Mensch trotz und mit seiner Schwachheit vor
Gott leben kann und darf" (LV 60,5f.). - "Grundlage und Ausgangspunkt (der Reformatoren) ... sind: die Verläßlichkeit
und Allgenügsamkeit der Verheißung Gottes und der Kraft des
Todes und der Auferstehung Christi, die menschliche Schwachheit und die
damit gegebene Bedrohung des Glaubens und des Heils" (LV 62,17-20). - Auch Trient betont, es sei notwendig zu glauben, "daß Sünden
nur umsonst [= d. h. ohne eigenes Verdienst], allein durch die göttliche
Barmherzigkeit um Christi willen vergeben werden und immer vergeben wurden"
(DH 1533) und daß man nicht zweifeln darf "an der Barmherzigkeit
Gottes, am Verdienst Christi und an der Kraft und Wirksamkeit der Sakramente"
(DH 1534); Zweifel und Unsicherheit seien nur im Blick auf sich selbst
angebracht. - "Luther und seine Anhänger gehen einen Schritt weiter. Sie halten
dazu an, die Unsicherheit nicht nur zu ertragen, sondern von ihr wegzusehen
und die objektive Geltung der ,von außen‘ kommenden Lossprechung
im Bußsakrament konkret und persönlich ernst zu nehmen ... Da
Jesus gesagt hat: ,Was du auf Erden lösen wirst, das wird auch im
Himmel gelöst sein‘ (Mt 16,19), würde der Glaubende ... Christus
zum Lügner erklären ..., wenn er sich nicht felsenfest auf die
in der Lossprechung zugesprochene Vergebung Gottes verließe ... Daß
dieses Sich-Verlassen noch einmal subjektiv ungewiß sein kann, daß
also Vergebungsgewißheit nicht Vergebungssicherheit (securitas) ist,
weiß Luther ebenso wie seine Gegner - aber es darf sozusagen nicht
noch einmal zum Problem gemacht werden: der Glaubende soll den Blick davon
ab- und nur dem Vergebungswort Christi zuwenden" (LV 60,18-34). - "Heute können Katholiken das Bemühen der Reformatoren anerkennen,
den Glauben auf die objektive Wirklichkeit von Christi Verheißung
zu gründen: ,Was du auf Erden lösen wirst ...‘ ... und die Gläubigen
auf ein ausdrückliches Wort der Sündenvergebung auszurichten
... Luthers ursprüngliches Anliegen [ist nicht zu verurteilen], von
der persönlichen Erfahrung abzusehen und allein auf Christus und sein
Vergebungswort zu vertrauen" (Gutachten 27). - Eine gegenseitige Verurteilung bezüglich des Verständnisses
von Heilsgewißheit ist "zumal dann nicht [zu begründen], wenn
man vom Boden eines biblisch erneuerten Glaubensbegriffs aus denkt ...
Denn es kann zwar geschehen, daß ein Mensch den Glauben, die Selbstüberantwortung
an Gott und sein Verheißungswort verliert oder aufgibt. Aber er kann
nicht in diesem Sinne glauben und zugleich Gott in seinem Verheißungswort
für unverläßlich halten. In diesem Sinne gilt mit den Worten
Luthers auch heute: Glaube ist Heilsgewißheit" (LV 62,23-29). - Zum Glaubensbegriff des Zweiten Vatikanischen Konzils vgl. Dei Verbum
Nr. 5: "Dem offenbarenden Gott ist der ,Gehorsam des Glaubens‘ ... zu leisten.
Darin überantwortet sich der Mensch Gott als ganzer in Freiheit, in
dem er sich ,dem offenbarenden Gott mit Verstand und Willen voll unterwirft‘
und seiner Offenbarung willig zustimmt". - "Die lutherische Unterscheidung zwischen der Gewißheit (certitudo)
des Glaubens, der allein auf Christus blickt, und der irdischen Sicherheit
(securitas), die sich auf den Menschen stützt, ist in LV nicht deutlich
genug aufgenommen worden. ... Der Glaube [reflektiert] nie auf sich selbst,
sondern [hängt] ganz und gar an Gott, dessen Gnade ihm durch Wort
und Sakrament, also von außen (extra nos) zugeeignet wird" (VELKD
92,2-9). zu 4.7.: Die guten Werke des Gerechtfertigten, Abschnitte 38-40:
vgl. insbesondere LV 72ff., VELKD 90ff. - "Das Konzil schließt jedes Verdienst der Gnade - also der Rechtfertigung
- aus (can. 2: DS 1552) und begründet das Verdienst des ewigen Lebens
im Geschenk der Gnade selbst durch Christusgliedschaft (can. 32: DS 1582):
Als Geschenk sind die guten Werke ,Verdienste‘. Wo die Reformatoren ein
,gottloses Vertrauen‘ auf die eigenen Werke anprangern, schließt
das Konzil ausdrücklich jeden Gedanken an Anspruch und falsche Sicherheit
aus (cap. 16: DS 1548f.). Erkennbar ... will das Konzil an Augustinus anknüpfen,
der den Verdienstbegriff einführt, um trotz des Geschenkcharakters
der guten Werke die Verantwortlichkeit des Menschen auszusagen" (LV 73,9-18). - Wenn man die Sprache der ,Ursächlichkeit‘ in Canon 24 personaler
faßt, wie es im Kapitel 16 des Rechtfertigungsdekretes getan wird,
wo der Gedanke der Gemeinschaft mit Christus tragend ist, dann wird man
die katholische Verdienstlehre so umschreiben können, wie es im ersten
Satz des zweiten Absatzes von 4.7. geschieht: Beitrag zum Wachstum der
Gnade, der Bewahrung der von Gott empfangenen Gerechtigkeit und der Vertiefung
der Christusgemeinschaft. - "Viele Gegensätze könnten einfach dadurch behoben werden,
daß der mißverständliche Ausdruck ,Verdienst‘ im Zusammenhang
mit dem wahren Sinn des biblischen Begriffs ,Lohn‘ gesehen und bedacht
wird" (LV 74,7-9). - "Die lutherischen Bekenntnisschriften betonen, daß der Gerechtfertigte
dafür verantwortlich ist, die empfangene Gnade nicht zu verspielen,
sondern in ihr zu leben ... So können die Bekenntnisschriften durchaus
von einem Bewahren der Gnade und einem Wachstum in ihr sprechen ... Wird
Canon 24 in diesem Sinne von der Gerechtigkeit, insofern sie sich in und
am Menschen auswirkt, verstanden, dann werden wir nicht getroffen. Wird
die ,Gerechtigkeit‘ in Canon 24 dagegen auf das Angenommensein des Christen
vor Gott bezogen, werden wir getroffen; denn diese Gerechtigkeit ist immer
vollkommen; ihr gegenüber sind die Werke des Christen nur ,Früchte‘
und ,Zeichen‘" (VELKD 94,2-14). - "Was Canon 26 betrifft, so verweisen wir auf die Apologie, wo das
ewige Leben als Lohn bezeichnet wird: ,... Wir bekennen, daß das
ewige Leben ein Lohn ist, weil es etwas Geschuldetes ist um der Verheißung
willen, nicht um unseres Verdienstes willen‘" (VELKD 94,20-24). Anmerkungen: 1 Schmalkaldische Artikel II,1 (Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen
Kirche, 3. Aufl. [Göttingen 1956] 415). 2 "Rector et iudex super omnia genera doctrinarum" (Weimarer Ausgabe
von Luthers Werken, 39,I,205). 3 Es sei darauf hingewiesen, daß eine Reihe von lutherischen Kirchen
nur die Confessio Augustana und Luthers Kleinen Katechismus zu ihren verbindlichen
Lehrgrundlagen rechnen. Diese Bekenntnisschriften enthalten keine die Rechtfertigungslehre
betreffenden Lehrverurteilungen gegenüber der römisch-katholischen
Kirche. 4 Bericht der Evangelisch-Lutherisch/Römisch-katholischen Studienkommission
"Das Evangelium und die Kirche" ("Malta-Bericht") 1972, in: Dokumente wachsender
Übereinstimmung [= DWÜ], Sämtliche Berichte und Konsenstexte
interkonfessioneller Gespräche auf Weltebene, Bd. I:1931-1982, hg.
von Harding Meyer - Hans Jörg Urban - Lukas Vischer (Paderborn - Frankfurt
1983), 248-271. 5 Gemeinsame römisch-katholische/evangelisch-lutherische Kommission
(Hg.): Kirche und Rechtfertigung, Das Verständnis der Kirche im Licht
der Rechtfertigungslehre (Paderborn - Frankfurt 1994). 6 Lutherisch/Römisch-katholischer Dialog in den USA: Rechtfertigung
durch den Glauben (1983), in: Rechtfertigung im ökumenischen Dialog,
Dokumente und Einführung, hg. von Harding Meyer und Günther Gaßmann
(Frankfurt 1987) 107-200. 7 Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, Bd. I: Rechtfertigung, Sakrament
und Amt im Zeitalter der Reformation und heute, hg. von Karl Lehmann und
Wolfhart Pannenberg (Freiburg - Göttingen 1986). 8 Gemeinsame Stellungnahme der Arnoldshainer Konferenz, der Vereinigten
Kirche und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes zum
Dokument "Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" in: ökumenische Rundschau
44 (1995) 99-102; einschließlich der diesem Beschluß zugrunde
liegenden Stellungnahmen, vgl. Lehrverurteilungen im Gespräch. Die
ersten offiziellen Stellungnahmen aus der evangelischen Kirche in Deutschland,
Göttingen 1993. 9 In dieser Erklärung gibt das Wort "Kirche" das jeweilige Selbstverständnis
der beteiligten Kirchen wider, ohne alle damit verbundenen ekklesiologischen
Fragen entscheiden zu wollen. 10 Vgl. Malta-Bericht Nr. 26-30; Rechtfertigung durch den Glauben Nr.
122-147. Die nicht paulinischen neutestamentlichen Zeugnisse wurden im
Auftrag des US-Dialogs "Rechtfertigung durch den Glauben" untersucht von
J. Reumann: Righteousness in the New Testament, mit Antworten von J. Fitzmeyer
und J. D. Quinn (Philadelphia, New York 1982), S.124-180. Die Ergebnisse
dieser Studie wurden im Dialogbericht "Rechtfertigung durch den Glauben"
in den Nrn. 139-142 zusammengefaßt. 11 Vgl. Alle unter einem Christus, Nr. 14, in: DWÜ, Bd. I, 323-328. 12 Vgl. WA 8, 106. 13 Vgl. DS 1528. 14 Vgl. DS 1530. 15 Vgl. Apol. II,38-45. 16 Vgl. DS 1515. 17 Vgl. DS 1515. 18 Vgl. DS 1545. 19 Vgl. DV 5. 20 Vgl. DV 4. 21 Lehrverurteilungen - kirchentrennend?, 32. |