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27.09.2002/Regensburg
Dokumentation: Zum Vorgehen bei sexuellem
Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen
Bischofskonferenz - Leitlinien mit Erläuterungen
Zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch
Minderjähriger durch Geistliche im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
Leitlinien mit Erläuterungen Einführung
Der sexuelle
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen wird zunehmend in unserer gesamten
Gesellschaft und auch in der Kirche offenkundig. Er zeigt eine tiefgehende
Krise an und ist für die Kirche eine Herausforderung zu einer Reinigung
aus dem Geist des Evangeliums. Daher sehen wir Bischöfe uns in die
Verantwortung gerufen. Auch in Deutschland gibt es sexuellen
Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Diese Vergehen haben einen
zerstörerischen Charakter gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sie
verletzen deren Würde und Integrität tief. Die Opfer werden in ihrer
Entwicklung schwer geschädigt, bei ihnen und bei ihren Angehörigen wird
großes Leid ausgelöst. Wenn ein Geistlicher sich an einem Kind oder
Jugendlichen vergeht, verdunkelt er auch die christliche Botschaft und die
Glaubwürdigkeit der Kirche und fügt der kirchlichen Gemeinschaft schweren
Schaden zu. Sexueller Missbrauch Minderjähriger ist darum nicht nur nach
staatlichem Recht, sondern auch in der kirchlichen Rechtsordnung eine
Straftat. Sexueller Missbrauch Minderjähriger kann unterschiedliche
Ursachen haben. Nicht jeder Fall ist auf eine pädophile oder ephebophile
Neigung zurückzuführen. Eine Diagnose muss in jedem Fall differenziert
erfolgen. Aus fehlenden Kenntnissen über die näheren Zusammenhänge
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wurde häufig unangemessen reagiert.
Im Blick auf die Opfer bedauern wir dies zutiefst. Heute steht fest, dass
Pädophilie eine sexuelle Störung ist, die von der Neigung her strukturell
nicht abänderbar ist und ephebophile Neigung als nur zum Teil veränderbar
gilt. Die neuen Erkenntnisse helfen für die Zukunft, aber sie können die
Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Es ist uns Bischöfen als
Verantwortliche für unsere Diözesen ein Anliegen, alles zu tun, um dem
sexuellen Missbrauch Minderjähriger stärker entgegen zu wirken und
Wiederholungstaten zu verhindern. Wir stellen zugleich fest, dass die
allermeisten Geistlichen vorbildlich ihren Dienst verrichten.
Die
folgenden Leitlinien, die von der Deutschen Bischofskonferenz in der
Herbst-Vollversammlung 2002 verabschiedet worden sind, sollen eine
einheitliche Vorgehensweise gewährleisten und in diözesaner Zuständigkeit
umgesetzt werden.
Leitlinien
I. Zuständigkeit
1. Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger prüft. Wer von sexuellem
Missbrauch Kenntnis erhält, soll sich an die beauftragte Person wenden.
Alle kirchlichen Mitarbeiter sind verpflichtet, Fälle, die ihnen zur
Kenntnis gebracht werden, weiterzuleiten. Der Beauftragte recherchiert den
Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen
Strafverfolgungsbehörden. Ihm kann der Diözesanbischof einen
Arbeitsstab aus Psychologen, Psychotherapeuten, Ärzten, Juristen,
Theologen, Geistlichen und Laien, Männern und Frauen zur Seite stellen.
Diözesanbischöfe können auch einen überdiözesanen Arbeitsstab einrichten.
Die Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen sexuellen Missbrauchs
Minderjähriger durch Ordensleute, die unter Gestellung in bischöflichem
Auftrag tätig sind, liegt - unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen
- bei der Diözese. In anderen Fällen bieten die Diözesen dem Ordensoberen
Unterstützung an.
2. Über die Zuständigkeit wird öffentlich
informiert. Der Beauftragte wird im Amtsblatt der Diözese bekannt
gemacht und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis gesetzt.
II. Prüfung und Beurteilung
3. Jede Anzeige oder
Verdachtsäußerung wird umgehend geprüft. Unmittelbar nach
Kenntnisnahme eines Verdachts oder eines Vergehens leitet der Beauftragte
die Prüfung ein. Er führt mit dem Verdächtigten ein Gespräch, zu dem
er einen Juristen hinzuzieht. Über das Gespräch wird ein Protokoll
angefertigt, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Mit dem
(mutmaßlichen) Opfer bzw. seinen Erziehungsberechtigten wird umgehend
Kontakt aufgenommen. Aufgrund der protokollierten Tatbestände wird
beurteilt und festgestellt, wie den Betroffenen am besten zu helfen
ist und weiter vorgegangen werden muss. Die Fürsorge der Kirche gilt
zuerst dem Opfer. Dem Schutz des Opfers vor weiterem Missbrauch oder
öffentlicher Preisgabe von Informationen wird besondere Sorgfalt gewidmet.
Auch dem Verdächtigten gegenüber bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht
bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Erweist sich der
Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen,
den guten Ruf der Person wiederherzustellen.
4. Der
Diözesanbischof wird sofort unterrichtet. Die Verantwortung des
Diözesanbischofs bleibt - unbeschadet der Einsetzung des Beauftragten -
bestehen. Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Verdachts oder
eines Vergehens informiert.
III. Kirchliche Voruntersuchung
5. Bei Erhärtung des Verdachts wird eine kirchenrechtliche
Voruntersuchung eingeleitet. Erhärtet sich der Verdacht, wird eine
kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß c. 1717 CIC eingeleitet. Diese
wird von einer geeigneten Person, die der Bischof bestimmt, durchgeführt.
Je nach Sachlage wird entschieden, ob der Verdächtigte für die Dauer der
Voruntersuchung von seinem Dienst freigestellt werden und sich von seinem
Dienstort entfernt halten muss. Zur kirchlichen Voruntersuchung sollen
Fachleute aus den im I, 1. genannten Stab hinzugezogen und je nach den
Bedingungen des Einzelfalls beteiligt werden.
6. Bestätigt die
Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, wird der Apostolische
Stuhl befasst. Gemäß dem Motuproprio über den Schutz der Heiligkeit
der Sakramente (Sacramentorum sanctitatis tutela) vom 30.4.2001 wird der
Diözesanbischof nach Abschluss der Voruntersuchung diesen Fall dem
Apostolischen Stuhl zuleiten.
IV. Zusammenarbeit mit den
staatlichen Strafverfolgungsbehörden
7. In erwiesenen Fällen
sexuellen Missbrauchs Minderjähriger wird dem Verdächtigten zur
Selbstanzeige geraten und ggf. das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft
gesucht (vgl. I, 1). In erwiesenen Fällen sexuellen Missbrauchs
Minderjähriger wird dem Verdächtigten - falls nicht bereits eine Anzeige
vorliegt oder Verjährung eingetreten ist - zur Selbstanzeige geraten und
je nach Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert. Kontaktperson für die
staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist der vom Bischof Beauftragte (vgl.
Leitlinie I, 1). Wenn die Staatsanwaltschaft bereits aufgrund einer
Anzeige recherchiert, wird mit ihr Verbindung aufgenommen.
V.
Hilfen für Opfer und Täter
8. Dem Opfer und seinen Angehörigen
werden menschliche, therapeutische und pastorale Hilfen angeboten. Der
Beauftragte des Bischofs wird in einem persönlichen Gespräch mit dem Opfer
und seinen Angehörigen auch im Namen des Bischofs tiefes Bedauern zum
Ausdruck bringen. In seinen weiteren Bemühungen wird er von fachlich
ausgewiesenen Personen aus den Bereichen der Kinder- und Jugendpsychiatrie
sowie der Psychagogik unterstützt. Die Hilfsangebote sind individuell
verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um
Erwachsene handelt, deren sexueller Missbrauch schon Jahre zurückliegt.
Die Maßnahmen beziehen je nach Einzelfall auch die Familienangehörigen der
Opfer (Eltern, Geschwister) mit ein. Finanzielle Unterstützung
therapeutischer Maßnahmen ist im Einzelfall möglich.
9. Der Täter
hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem
heutigen Stand der Wissenschaft erweist sich Pädophilie als von der
Neigung her strukturell nicht abänderbar und Ephebophilie als nur zum Teil
veränderbare sexuelle Störung. Unbeschadet dieser Erkenntnis trägt eine
differenzierte diagnostische Abklärung und fachkundige Therapie dazu bei,
Wiederholungsfälle zu verhindern und dem Täter ein Leben ohne Ausübung
seiner sexuellen Störung zu ermöglichen. Eine Therapie wird in jedem Fall
verlangt.
10. Die Menschen im Umfeld werden bei der Verarbeitung
der Situation unterstützt. Im Umfeld von Täter und Opfer werden
Maßnahmen zur Überwindung von Irritationen, Sprachlosigkeit und Trauer
getroffen. Im Einzelfall wird, wenn nötig, ein Netzwerk angeboten, das
einer Isolation des Opfers und seiner Familie entgegenwirkt.
VI. Kirchliche Strafmaßnahmen
11. Bei erwiesenem
Vergehen wird der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt. Unabhängig von
der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche
Strafmaßnahmen eingeleitet. Es können Sühnestrafen, die den Täter auf
Dauer oder für eine bestimmte Zeit treffen, verhängt werden. Der genaue
Umfang wird in einem Strafurteil durch das kirchliche Gericht oder ein
Strafdekret, das die Glaubenskongregation bzw. der Diözesanbischof
erlassen, festgelegt. In Einzelfällen wird eine Entlassung aus dem
Klerikerstand notwendig sein.
12. Nach Verbüßung seiner Strafe
werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit
Kindern und Jugendlichen bringen. Geistliche, die sich des sexuellen
Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden nach Verbüßung
ihrer Strafe nicht mehr in Bereichen eingesetzt, die sie mit Kindern und
Jugendlichen in Verbindung bringen. Es besteht eine dauerhafte
Verpflichtung für den Täter, mit dem Beauftragten in der Diözese im
Gespräch zu bleiben. Außerdem sind flankierende Maßnahmen für seine
weitere Lebensführung und Beschäftigung zu vereinbaren. Dazu gehört
ständige Begleitung (geistliche Begleitung, therapeutische Begleitung,
Einbindung in ein Netzwerk).
VII. Öffentlichkeit
13.
Eine angemessene Information der Öffentlichkeit wird gewährleistet.
Die entsprechende Information der Öffentlichkeit wird durch eine
speziell mit dieser Aufgabe betraute Person durchgeführt. Um
zusätzlichen Schaden für die Opfer oder eine ungerechtfertigte
Diskriminierung der Täter zu vermeiden, wird die Öffentlichkeitsarbeit
sich um eine Ausbalancierung zwischen notwendiger Transparenz und dem
Persönlichkeitsschutz bemühen.
VIII. Prävention
14.
Die präventiven Maßnahmen in der Aus- und Fortbildung von Geistlichen
werden verstärkt. Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen
thematisiert im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die
Auseinandersetzung mit Fragen und Problemen der Sexualität, vermittelt
Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den
Umgang mit der eigenen Sexualität. Auch unterhalb der Schwelle
strafrechtlicher Handlungen kann es Verhaltensweisen im pastoralen oder
erzieherischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen geben (z. B.
Distanzlosigkeit oder vertrauliche Berührungen), die zu meiden sind. Wenn
im Einzelfall Anlass zu der Sorge besteht, dass ein Verhalten auf
pädophile Neigung hinweist, wird eine diagnostische Abklärung
durchgeführt. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen werden auf
Personen zugehen, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche
Schwierigkeiten in einem frühen Stadium thematisieren und Hilfen zur
Bewältigung einleiten zu können.
15. Versetzungen erfordern eine
umfängliche Information. Für den Fall einer Versetzung (unbeschadet
Leitlinie 12) oder bei Verlegung des Wohnsitzes von Geistlichen, die sich
des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der
neue Dienstgeber oder kirchliche Obere, in dessen Bereich er sich künftig
aufhält, über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt.
IX. Entsprechendes Vorgehen bei anderen kirchlichen
Mitarbeitern
16. Bei Missbrauch durch andere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im kirchlichen Dienst wird entsprechend vorgegangen.
Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im haupt- und nebenamtlichen
kirchlichen Dienst, die sich sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig
machen, wird im Einklang mit den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen
entsprechend vorgegangen. Personen, die sich sexuellen Missbrauchs
Minderjähriger schuldig machen oder gemacht haben, werden auch in der
ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Pfarrgemeinden oder
kirchlichen Verbänden nicht geduldet.
Fulda, den 26. September
2002
Hagen Horoba presse@bistum-regensburg.de
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