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Not sehen und handeln.
C  A  R  I  T  A  S


Caritasverband Oberlausitz e.V.
 

Position des Deutschen Caritasverbandes zur aktuellen Situation und zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
 

Nach vier Jahren der Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes in Deutschland sind nach wie vor erhebliche Fragen zur stationären Altenpflege nicht gelöst. Es sind deutliche Probleme in der Sicherung der Qualität der Altenpflege sichtbar. Die bei Trägern von Altenpflegeeinrichtungen öffentlich gewordenen massiven Schwierigkeiten zur Erbringung einer qualitativ hinreichenden Pflege und Versorgung nach den Maßstäben des Pflegeversicherungsgesetzes veranlassen den Gesetzgeber, mit tiefgreifenden Eingriffen in die Arbeit der stationären Pflege die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen.

Der Deutsche Caritasverband ist der Auffassung, dass die vorgesehenen gesetzlichen Eingriffe nicht geeignet sind, die Probleme zu lösen. Die Probleme rühren durchgängig von ungelösten grundsätzlichen Fragen der systematischen Einordnung der Pflegeversicherung in das sozialstaatliche Versicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland her. Der Deutsche Caritasverband hält eine grundsätzliche Überarbeitung und Neubeurteilung des Gesetzes für nötig, bevor mit weiteren Gesetzesnovellen neue Probleme geschaffen und entstandene Probleme vertieft werden.

Der Deutsche Caritasverband will mit seiner Position auf die Probleme aufmerksam machen. Er will Denkanstöße geben zu einer breiten politischen Diskussion über die Pflegeversicherung und deren Neuausrichtung im sozialstaatlichen Versicherungssystem.

Gründe für die Position des Deutschen Caritasverbandes:
 

Die Pflegequalität in der ambulanten und stationären Pflege kann nicht erhalten werden:

Über Pflegesatzdeckelungen findet Leistungsabbau statt, vornehmlich durch Personalreduzierung und Austausch zu billigen Kräften.

Die eingeengten Einstufungskriterien verhindern bedarfsnotwendige Leistungen.

Leistungsabgrenzung und Definition grenzen Leistungen aus.

Leistungszeiten reduzieren die Pflege auf funktionale Aufgaben.

Möglichkeiten für eine zeitgemäße Weiterentwicklung sind nicht erkennbar:

Die Festschreibung der Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung und die Blockierung der Veränderung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung machen Weiterentwicklungen und neue Pflegebedarfe unfinanzierbar.

Die Ausgabenentwicklung bedroht bereits jetzt das gesamte Gefüge.

Es gelingt nicht, die dringend erforderlichen Leistungen für altersverwirrte Menschen im Gesetz unterzubringen.

Die Behandlungspflege wird nicht sachgerecht in die Pflegeversicherung integriert:

Die Leistungen der Behandlungspflege verursachen Kosten, die in den Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung nicht zu einer Anpassung führen. Dies ist in der jetzigen Gesetzeslage so gehandhabt und es nicht zu erwarten, dass bei einer dauerhaften gesetzlichen Regelung eine Änderung erfolgt.

Es gibt unlösbare Widersprüche im Verhältnis zu anderen Gesetzen (u.a. BSHG, Heimgesetz, Reha-Gesetzgebung), die ganz erhebliche Belastungen der Praxis und Beschneidungen der Rechte Betroffener darstellen:

Keine Anpassung der Zuständigkeiten, Doppelaufgaben, fehlende Überleitungsregelungen, fehlende korrespondierende Organisations- und Leistungsregelungen, Vermischung von Rechtsmaterien in den Systemen.

Der Verfahrensapparat und die dazu nötige Bürokratie der Verwaltung zur Anwendung des Gesetzes sind erheblich überzogen und dehnen sich ungerechtfertigt immer weiter aus:

Pflichtgremien für Verhandlung, Abstimmung und Koordination.
Nachweis und erhebliche Anzahl neuer Überwachungs- und Umsetzungsverfahren mit Formularen, Absprachen, Konferenzen etc.

Gesetzlich vorgesehene Abläufe sind nicht praxisfähig und werden beständig unterlaufen:

Z.B. nur formale Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben im Pflegesatzverfahren bei Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Weiterhin bestehende Übergangslösungen im Pflegesatzverfahren. Praxisferne Anforderungen an Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Zeitbedarfe für Verfahrensabläufe, insbesondere keine Herstellung der vom Gesetz geforderten Prospektivität.

Es finden immer weiter fortschreitende Leistungsausgrenzungen und entsprechend unproduktive Verteilungskämpfe unter den Beteiligten statt:

Z.B. Leistungszuordnungen zwischen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Sozialhilfeträgern sowie Investitionskostenträgern.


Die Pflegeversicherung ist weder konsequent als Sachleistungsversicherung mit dualer Finanzierung noch als Geldleistungsversicherung mit selbstbestimmter Gestaltbarkeit durch die Versicherten organisiert.

Permanente Systembrüche und für die Praxis unauflösbare Unstimmigkeiten sind die Folge. Verschärft wird die gesamte Problemstellung durch die einseitige Heraushebung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in der Pflegeversicherung durch die Politik.

Die gewaltsame Erhaltung der Finanzierungsstruktur (Beitragshöhe und Ausgabendeckelung)gegen die Erfordernisse von Fachlichkeit und wirtschaftlicher Entwicklung (gesamtwirtschaftlicher Kostenanstieg und Fortschritt der Pflege und der Versorgungsmöglichkeiten) entfremdet die Pflegeversicherung immer weiter von ihren Zielen und der in der Öffentlichkeit wiederholt behaupteten Wirkungen: dauerhafte Sicherung einer auf dem Stand der Zeit befindlichen Pflege und Kostenentlastung der Betroffenen, sowie Kostenentlastung der Sozialhilfeträger.

Die nachteiligen Folgen dieser Mängel tragen nicht nur die zu Pflegenden, sondern ganz wesentlich auch die Träger von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten. Ihnen werden die Komplikationen und Schwächen der Versorgung alter Menschen vorgeworfen. Sie kommen sogar in die Nähe von strafrechtlich relevanten Pflegefehlern, trotz gewissenhaften Bemühens um eine ausreichende und gute Versorgung.

Bevor diese Probleme durch Gesetzesnovellierungen weiter vertieft und womöglich noch mehr verstärkt worden, muss eine politische Systemklärung herbeigeführt werden. Diese muss die Konsequenzen aus den Zielen und der Grundanlage der Pflegeversicherung ziehen und gesetzgeberisch eindeutige Tatbestände schaffen. Auf eine solche Systembereinigung muss öffentlich nachdrücklich hingewirkt werden. Folgende Grundlagen sind dabei klar herauszustellen:

1.Die Pflegevorsicherung ist eine "Teilkaskoversicherung". Sie setzt weiter erhebliche und beständig ansteigende eigene Leistungspflichten der Betroffenen und der Sozialhilfeträger voraus. Politiker und Kostenträger müssen diesen Systemgrundsatz und seine Wirkungen öffentlich darstellen, absichern und in der Umsetzung einhalten und nicht die Pflegeversicherung wie eine Vollleistungsversicherung, vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung, behandeln:

In der Öffentlichkeit darf nicht der Anspruch der Versicherten als Vollleistungsanspruch dargestellt werden.

Neue Gesetze, Verwaltungsverordnungen etc. müssen auf die Systematik einer Teilleistung abgestellt werden.

Kostenträger dürfen das Gesetz nicht durch einseitige Interpretation und Darstellung zum Vollleistungsgesetz umqualifizieren und entsprechende Regelungen gegenüber den Leistungserbringern erzwingen.

1.
Auf die Leistungsbereiche, die nicht über die Pflegeversicherung finanziert werden, darf es weder inhaltlich noch verfahrensmäßig einen Zugriff der Pflegekassen geben. Die Pflegeversicherung will die Selbstverantwortung der Betroffenen stärken und unter den Leistungsanbietern einen Markt entwickeln. Dazu müssen über die Teile, die nicht von der Pflegeversicherung finanziert werden, auch die Betroffenen und die am Markt Tätigen entscheiden. Das Sachleistungssystem der gesetzlichen Sozialversicherung ist hier fehl am Platz und hat systematisch keine Grundlage. Die Pflegeversicherung kann daher nicht weiter mit diesem System fortgeführt werden. Allenfalls haben nachrangig die Sozialhilfeträger eine Berechtigung, über die Angemessenheit von Kosten zu verhandeln.

2.
Wegen der erheblichen privaten Leistungspflicht muss und darf es außerhalb des versicherten Pflegeanteils Versorgungsunterschiede bei den Betroffenen geben. Es ist unannehmbar, dass trotz privater Leistungspflicht ein Gleichheitszwang in allen Leistungen (sogar der Zusatzleistungen!) auferlegt wird.

3.
Die Caritas und ihre Träger haben einen vom Evangelium abgeleiteten Auftrag, der ihnen ein staatlich verbrieftes Recht zur Erbringung der Pflegeleistungen in eben diesem Sinne gibt (vgl. § 11 Abs. 2 SGB XI und das Betätigungsrecht der Kirchen aus Art. 4 Grundgesetz). Dieses Recht darf in der Praxis nicht durch Regulierungsvorgaben und Verfahrenseingriffe abgeschafft werden, z.B. durch gesetzliche Zwänge in bezug auf Organisation, Art und Weise der Leistungserbringung, Zulassung zur Leistungserbringung oder Erzwingung kirchlicher Eigenmittel zur Leistungsabsicherung.

Selbstverständnis und Handlungsfreiheit der kirchlichen Träger als Teil der Freien Wohlfahrtspflege müssen wiederhergestellt werden. Die Freien Träger übernehmen dafür natürlich eine öffentliche Verpflichtung zu einer qualitätsvollen Leistungserbringung. Zur öffentlichen Sicherung des Anspruches auf Erbringung einer qualitätsvollen Pflege unter Beachtung des kirchlichen Selbstverständnisses ist die ordnungsrechtliche Kontrolle über das Heimgesetz vollkommen ausreichend.

4.
Die Pflegeversicherung muss auf das zurückgeführt werden, was sie leisten sollte, nämlich eine finanzielle Absicherung der Pflegekosten. Die Pflegeversicherung ist, wie bereits bei ihrer Einführung von der Freien Wohlfahrtspflege gefordert, als Geldleistungsversicherung zu organisieren. Damit kann der Ausführungsapparat mit Verwaltung und Bürokräften entfallen. Er belastet die Allgemeinheit mit unvertretbaren Kosten, entzieht der Pflegeversicherung wichtige Finanzierungsräume für notwendige Leistungsanpassungen und Verbesserungen und verursacht eine negative Entwicklung in der Versorgungsqualität.
 


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