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Stellungnahme des Deutschen
Caritasverbandes zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege"
nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V einschließlich eines
Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen
Krankenpflege - vom 16.02.2000
Mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz wurde für die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen erstmals eine Ermächtigung zum Beschluss von Richtlinien über die Verordnung häuslicher Krankenpflege eingeführt.
Die Richtlinien sollen die
Verordnungsgrundlage für eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten
darstellen und den besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch
Kranker Rechnung tragen.
Nach § 92 Abs. 7 SGB V hat der Bundesausschuss ausdrücklich die Aufgabe, zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztlicher Zielsetzung Richtlinien zu erlassen. Die Richtlinien haben auch Regelungen über Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus zu treffen.
Die vorliegenden Richtlinien tragen nach Einschätzung des Deutschen Caritasverbandes nicht zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Zielsetzungen bei und gefährden eine humane Krankenbehandlung der Versicherten. Richtlinien dürfen den Anspruch des Versicherten auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Krankenbehandlung, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, nicht verkürzen.
Der Deutsche Caritasverband richtet seine Kritik an den Richtlinien insbesondere auf folgende Bereiche:
1.Die häusliche Krankenpflege
wird durchgängig als ärztliche Behandlung dargestellt. Diese
verkürzte
Darstellung wird dem Leistungsanspruch
der Versicherten auf häusliche Krankenpflege als
ausdrücklich benannte
Leistung der Krankenbehandlung, auf die der Versicherte neben der ärztlichen
Behandlung einen Sachleistungsanspruch hat, nicht gerecht. Aus der verkürzten
leistungsrechtlichen Bewertung der häuslichen Krankenpflege als ärztliche
Behandlung resultiert eine Vernachlässigung
der notwendigen Absicherung
adäquater ambulanter Versorgungsmöglichkeiten.
Mit dem den Richtlinien
angefügten Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der
häuslichen
Krankenpflege, der Bildung
von Leistungskomplexen und der Regelung von Vorlagefristen der
Verordnung überschreitet
der Bundesausschuss seine Regelungszuständigkeit. Nach § 132
a SGB V ist
die Festlegung der Inhalte
der häuslichen Krankenpflege durch die Vereinbarungspartner der
Rahmenempfehlung vorzunehmen.
Die abschließende Auflistung
der verordnungsfähigen Maßnahmen trägt nicht zu einer gesicherten
vorrangigen ambulanten Behandlung
bei, da sie notwendige Leistungen im Blick auf die besonderen
Bedürfnisse der psychisch
Kranken, die häusliche Versorgung kranker Kinder und die häusliche
Pflege und Versorgung von
schwerstkranken und sterbenden Menschen nicht enthält.
2.Der Deutsche Caritasverband
sieht sein Recht auf effektive Verfahrensbeteiligung verletzt.
Ausführliche Begründungen sind in der Stellungnahme enthalten. Sie folgt der numerischen Gliederung der Richtlinien.
I. Grundlagen
Die verkürzte Darstellung der häuslichen Krankenpflege als Maßnahme der ärztlichen Behandlung wird dem Leistungsanspruch des Versicherten auf notwendige Krankenbehandlung nicht gerecht. Die ärztliche Behandlung umfasst nach § 28 SGB V die Tätigkeit des Arztes. Neben der persönlichen Tätigkeit des Arztes gehören dazu auch Hilfeleistungen anderer Personen, die unter seiner Aufsicht stehen. Die ärztliche Behandlung umfasst zwar die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie häuslicher Krankenpflege, subsumiert aber diese Leistungsbereiche dadurch nicht automatisch unter dem Begriff ärztliche Behandlung.
Die häusliche Krankenpflege
ist eine Leistung der Krankenbehandlung auf die der Versicherte einen
Rechtsanspruch hat, wenn
diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei ist den besonderen
Bedürfnissen der psychisch Kranken Rechnung zu tragen (§ 27 SGB
V).
In § 27 SGB V sind die
Leistungen der Krankenbehandlung abschließend genannt. Die häusliche
Krankenpflege ist als dort
als eigenständige Leistung aufgeführt.
Zu 2.
Die häusliche Krankenpflege
ist neben der ärztlichen Behandlung eine unverzichtbare Leistung der
Krankenbehandlung, wenn
es darum geht, Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen
oder wenn Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
Behandlung erforderlich ist (§ 37 i.V.m. § 27 SGB V).
2.a Leistungen der Behandlungspflege
sind medizinische Hilfeleistungen, die notwendig sind, das Ziel der
ärztlichen Behandlung
im Blick auf Erkennen von Krankheiten sowie Heilung, Linderung oder Verhütung
einer Verschlimmerung der
Krankheit zu sichern. Diagnostische Aspekte der häuslichen Krankenpflege
ignorieren die Richtlinien.
Zu 3.
Nach § 37 SGB V hat
der Versicherte einen Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Grund-
und
Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. Diesem Rechtsanspruch wird das angefügte
abschließende Leistungsverzeichnis
nicht gerecht, da es nicht alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen
der häuslichen Krankenpflege enthält.
Dieser Leistungsanspruch des Versicherten ist durch eine Ergänzung der verordnungsfähigen Maßnahmen zu gewährleisten.
Das vorliegende Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen trägt den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker bei der Krankenbehandlung nicht Rechnung. Außerdem fehlen notwendige Maßnahmen, die insbesondere bei der häuslichen Versorgung kranker Kinder und bei der häuslichen Krankenpflege von schwerstkranken und sterbenden Menschen ein Leben in der häuslichen Umgebung ermöglichen.
Um bei der Abkürzung
oder Vermeidung stationärer Krankenhausbehandlung Leistungslücken
für
Versicherte vermeiden zu
können, sollten im Einzelfall auch nicht aufgeführte Maßnahmen
bei entsprechender Begründung verordnungsfähig sein.
Wir fordern, dass in dem Leistungsverzeichnis z.B. durch die Worte "vor allem" oder "insbesondere" zum Ausdruck gebracht wird, dass auch Leistungen verordnet werden können, die nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse in ihrer Notwendigkeit den aufgeführten Leistungen entsprechen. Diese notwendigen Ergänzungen würden auch dem Anspruch nach einer bedarfsgerechten, ausreichenden, zweckmäßigen und einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung Rechnung tragen.
Zu 5.
Nach den gesetzlichen Vorgaben
erhalten Versicherte häusliche Krankenpflege in ihrem Haushalt oder
ihrer Familie. Damit ist ein Leistungsanspruch in einer stationären
oder teilstationären Einrichtungen
ausgeschlossen. Da der Versicherte
sich bei Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege nur für eine
befristete Zeit in der Einrichtung aufhält, muss ihm die häusliche
Krankenpflege für den Verbleib in seinem Haushalt oder bei seiner
Familie weiterhin zugänglich sein. Der pauschale Verordnungsausschluss
wird diesem Anliegen nicht gerecht.
II. Ziele der häuslichen Krankenpflege
Zu 6.
Diese Aussagen der Richtlinien
bedürfen dringend der Klarstellung, da sie den Leistungsgrundlagen
der
gesetzlichen Krankenversicherung
nicht gerecht werden (siehe Anmerkungen zu I. Grundlagen).
Die häusliche Krankenpflege
ist eine Leistung der Krankenbehandlung, die der Versicherte neben der
ärztlichen Behandlung
als krankenhausvermeidende oder als eine die Krankenhausbehandlung verkürzende
häusliche Krankenpflege oder als eine das Ziel der ärztlichen
Behandlung sichernde Behandlungspflege beanspruchen kann.
III. Verordnung der häuslichen Krankenpflege
Zu 10.
Der zur Zeit verwendete
Vordruck zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege (Muster 12) ist
für die
Umsetzung der in den Richtlinien
zu 11. und 12. getroffenen Verordnungsvorgaben nicht geeignet, da der verordnende
Arzt die vorzunehmenden Aussagen und Einschätzungen auf dem bisher
vorliegenden Vordruck nicht vermerken kann.
Darüber hinaus ist
darauf zu achten, dass auch der Leistungsbeginn angegeben werden muss.
Der Vordruck ist unbedingt
so zu gestalten, dass dem Leistungserbringer eine Durchschriftfassung der
Verordnung für seine
Dokumentation zur Verfügung steht.
Zu 14.
Ein nahtloser Übergang von stationärer zu ambulanter Krankenbehandlung wird durch die hier getroffenen Aussagen nicht gefördert. Soll mit Hilfe der häuslichen Krankenpflege eine Krankenhausbehandlung abgekürzt werden, hat nach den Richtlinien das Krankenhaus den Vertragsarzt über die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung zu informieren. Der Vertragsarzt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege erfüllt sind und dann die notwendige Verordnung auszustellen - und dies bei einem Kranken, der aktuell nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus versorgt wird!
Für Zeiten, in denen der behandelnde Vertragsarzt nicht erreichbar ist (Wochenende und Feiertage), käme eine Verordnungsermächtigung des Krankenhauses für einen befristeten Zeitraum den Bemühungen einer besseren Verzahnung von ambulanter und stationärer Krankenbehandlung entgegen und könnte bei der Verkürzung der Krankenhausbehandlung folgenreiche Leistungslücken schließen, die ggf. auch zu dem sog. Drehtüreffekt führen.
IV. Dauer der Verordnung häuslicher Krankenpflege
Zu 15. und 16.
Die Erstverordnung soll einen Zeitraum bis zu 14 Tage nicht überschreiten. Reicht der zunächst verordnete Zeitraum nicht aus, kann die Folgeverordnung auch für eine längere Dauer ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt in der Folgeverordnung die Notwendigkeit begründet. Die Folgeverordnung hat der Vertragsarzt in den letzten drei Werktagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.
Der Zeitraum einer "Erstverordnung"
von bis zu 14 Tagen und die Zeitvorgabe für die "Folgeverordnung"
(drei Tage vor Ablauf der Verordnung) bedeuten in der praktischen Umsetzung
einen erheblichen und
unverhältnismäßigen
Mehraufwand für alle Beteiligten.
Die Begriffe "Erstverordnung" und "Folgeverordnung" implizieren möglicherweise eine qualitative Bewertung.
Da diese Begriffe durch den
Gesetzgeber nicht eingeführt sind, sollte darauf auch in den Richtlinien
zur
Verordnung verzichtet werden.
Außerdem sehen "Folgeregelungen" üblicherweise eher vereinfachte
Verfahren vor.
Zu 17.
Die in den Richtlinien getroffenen Aussagen zum Leistungsanspruch des Versicherten bei Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung sind missverständlich.
Anspruch des Versicherten
auf häusliche Krankenpflege zur Vermeidung oder Verkürzung von
Krankenhausbehandlung besteht
bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen
kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren
Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass
dies zur Vermeidung oder Verkürzung einer Krankenhausbehandlung erforderlich
ist.
Insbesondere bei psychisch
Kranken und unheilbar Kranken in der letzten Lebensphase muss diese
Ausnahmesituation zur Absicherung
der ambulanten Behandlung auch möglich sein.
V. Genehmigung von häuslicher Krankenpflege
Zu 19.
Es ist sinnvoll, dass der
verordnende Vertragsarzt über eine nicht erfolgte Genehmigung verordneter
Maßnahmen der häuslichen
Krankenpflege durch die Krankenkasse informiert wird. Dabei sollte aber
nicht vergessen werden, dass auch der Versicherte über eine Ablehnung
der Kostenübernahme und deren Begründung benachrichtigt werden
muss, um ggf. rechtzeitig Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen
zu können.
Zu 21. und 22.
Der Begriff "Sicherungspflege" ist im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht definiert. Die zu Punkt 21 und 22 getroffenen Regelungen sollten sich in der Formulierung an den Leistungsgrundlagen nach § 37 Abs. 2 SGB V orientieren.
Zu 23.
Die grundsätzlich zugestandene
Kostenübernahme bis zur Entscheidung der Krankenkasse sichert den
Versicherten den unmittelbaren
Zugang zu Sozialversicherungsleistungen. Eine solche Regelung wird durch
den generellen Genehmigungsvorbehalt seitens der Krankenkassen erforderlich.
Die Einschränkung der
rückwirkenden Zahlungspflicht auf Verordnungen, die der Kasse am zweiten
der
Ausstellung folgenden Arbeitstag
vorliegen, kann vom Deutschen Caritasverband nicht akzeptiert werden.
Zwischen der Ausstellung
der Verordnung und dem Vorliegen bei der Krankenkasse liegen in der Regel
Postlaufzeiten auf die der
Versicherte keinen Einfluss hat. Außerdem muss auf dem Formular der
ärztlichen Verordnung die Beantragung der Kostenübernahme durch
die Unterschrift des Versicherten oder ggf. einer bevollmächtigten
Vertretungsperson erfolgen.
Nach der Rechtsprechung muss
eine von einer Behörde nach § 26 SGB X gesetzte Frist angemessen
sein. Dies ist bei einer 2-Tages-Frist nicht gegeben, da der Versicherte,
um dessen Leistungsanspruch es hier geht, keinen Einfluss darauf hat, innerhalb
welcher Zeitspanne die Verordnung bei der Krankenkasse ankommt. Die Fristsetzung
der Richtlinien wird dem Kriterium der Angemessenheit nicht gerecht. Wir
fordern daher, bei einer Fristsetzung mindestens drei Tage vorzusehen und
die Möglichkeit einer Fristverlängerung bei fehlendem Verschulden
des betroffenen Versicherten bezüglich der Nichteinhaltung der Frist
in die Richtlinien aufzunehmen.
VI. Zusammenarbeit mit Pflegediensten/Krankenhäusern
Zu 28.
Die Regelungen zu Punkt 28 stehen in Verbindung mit Punkt 14. Daher ist die dazu genannte Kritik auch auf diesen Regelungsbereich zutreffend.
Ein nahtloser Übergang von stationärer zu ambulanter Krankenbehandlung wird durch die hier getroffenen Aussagen nicht gefördert, da die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und die Genehmigung der Kostenübernahme nicht vor der Entlassung abschließend geklärt werden können. Soll mit Hilfe der häuslichen Krankenpflege eine Krankenhausbehandlung abgekürzt werden, hat nach den Richtlinien das Krankenhaus den Vertragsarzt über die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung zu informieren. Der Vertragsarzt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege erfüllt sind und dann die notwendige Verordnung auszustellen - und dies bei einem Kranken, der aktuell nicht zu Hause, sondern im Krankenhaus versorgt wird!
Für Zeiten, in denen
der behandelnde Vertragsarzt nicht erreichbar ist (Wochenende und Feiertage),
käme eine Verordnungsermächtigung des Krankenhauses für
einen befristeten Zeitraum den Bemühungen einer besseren Verzahnung
von ambulanter und stationärer Krankenbehandlung entgegen und könnte
bei der Verkürzung der Krankenhausbehandlung folgenreiche Leistungslücken
schließen, die ggf. auch zu dem sog. Drehtüreffekt führen.
Anmerkungen zum Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege - Anlage zum Entwurf der Richtlinie nach § 92 Abs. 7 SGB V
Mit dem den Richtlinien angefügten
Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen
Krankenpflege überschreitet
der Bundesausschuss seine Regelungszuständigkeit. Nach § 132
a SGB V ist die Festlegung der Inhalte der häuslichen Krankenpflege
einschließlich deren Abgrenzung durch die
Vereinbarungspartner der
Rahmenempfehlung vorzunehmen.
In den Vorbemerkungen zum Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege wird auf die Übereinstimmung der Leistungen mit den Rahmenempfehlungen nach § 132 a SGB V hingewiesen.
Da die Verhandlungen über die Rahmenempfehlungen einschließlich der Inhalte der häuslichen Krankenpflege und deren Abgrenzung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 SGB V) noch nicht abgeschlossen sind, wird den Verhandlungen vorgegriffen.
Der Deutsche Caritasverband kritisiert das vorliegende Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen auch aus inhaltlichen Gründen.
Nach § 92 Abs. 7 SGB V hat der Bundesausschuss ausdrücklich die Aufgabe, Richtlinien zur Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztlicher Zielsetzung festzulegen. Die ärztliche Zielsetzung fehlt bei der Beschreibung der Maßnahmen durchgängig.
Die Richtlinien dürfen
den Anspruch des Versicherten auf ausreichende Versorgung nicht verkürzen,
sie
sollen ihn konkretisieren.
§ 92 SGB V ist von seinem Normzweck her die Rechtsgrundlage für
eine inhaltliche Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (vgl.
Hess, Kasseler Kommentar zum SGB V). Aufgrund dessen ist ein genereller
Ausschluss einzelner notwendiger Behandlungsmaßnahmen nicht zulässig.
Gerechtfertigt wäre
nur, von mehreren gleichwertigen Behandlungsmethoden die kostengünstigere
auszuwählen. Diese
Entscheidung kann jedoch ohne eine Beschreibung der ärztlichen Zielsetzung
nicht
sachgerecht getroffen und
begründet werden.
Nach § 37 SGB V hat
der Versicherte einen Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Grund-
und
Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. Diesem Rechtsanspruch wird das angefügte
abschließende Leistungsverzeichnis
nicht gerecht, da es nicht alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen
der häuslichen Krankenpflege enthält. Das vorliegende Verzeichnis
verordnungsfähiger Maßnahmen trägt den besonderen Bedürfnissen
psychisch Kranker bei der Krankenbehandlung nicht Rechnung. Außerdem
fehlen notwendige Maßnahmen, die insbesondere bei der häuslichen
Versorgung kranker Kinder und bei der häuslichen Krankenpflege von
schwerstkranken und sterbenden Menschen ein Leben in der häuslichen
Umgebung ermöglichen.
Um bei der Abkürzung
oder Vermeidung stationärer Krankenhausbehandlung Leistungslücken
für
Versicherte vermeiden zu
können, sollten im Einzelfall auch nicht aufgeführte Maßnahmen
bei entsprechender Begründung verordnungsfähig sein.
Daher sollte im Leistungsverzeichnis z.B. durch die Worte "vor allem" oder "insbesondere" zum Ausdruck gebracht werden, dass auch Leistungen verordnet werden können, die nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse in ihrer Notwendigkeit den aufgeführten Leistungen entsprechen. Diese notwendigen Ergänzungen würden auch dem Anspruch nach einer bedarfsgerechten, ausreichenden, zweckmäßigen und einer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung Rechnung tragen.
Festlegungen im Verzeichnis der Richtlinien mit leistungsbegrenzenden Wirkungen:
Unzureichend ist die in den
Richtlinien gewählte Form für die Einbeziehung der Leistungen
für
psychisch Kranke. Leistungen
der häuslichen Krankenpflege für psychisch Kranke sind demnach
verordnungsfähig, soweit
derzeit spezifische Leistungen vertraglich vereinbart sind. Die
Krankenkassen haben gerade
in jüngster Zeit mancherorts Verträge mit Leistungserbringern
aufgekündigt und für
die Versicherten eine in den Richtlinien genannte Leistungsgrundlage entzogen.
Die Prophylaxen zur Vermeidung
von Sekundärerkrankungen sind keine eigens zu verordnenden
Leistungen, sollen aber
als Bestandteil der verordneten Leistungen (Grundpflege oder Behandlungspflege)
nach Maßgabe der individuellen Pflegesituation erbracht werden, auch
wenn sie in der Häufigkeit der Durchführung von der verordneten
Leistungserbringung abweichen.
Diese Form der Leistungsbeschreibung
stellt eine unstatthafte Bildung von Leistungskomplexen dar.
Denn eine solche Regelung
setzt voraus, dass der Versicherte andere ärztlich verordnete Leistungen
der häuslichen Krankenpflege überhaupt erhält.
Außerdem werden notwendige
prophylaktischen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege den
Zielbestimmungen gem. §
27 SGB V - wie der Linderung von Krankheitsbeschwerden oder der
Verhütung einer Verschlimmerung
- entzogen und könnten zukünftig nur noch im Zusammenhang mit
einer ärztlichen Anordnung
anderer verordnungsfähiger Maßnahmen der Grund- oder Behandlungspflege
zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden. Das bedeutet auch, dass
alle im Sinne des SGB XI Pflegebedürftigen aus einem Leistungsanspruch
für prophylaktische Maßnahmen der
häuslichen Krankenpflege
herausfallen, wenn bei ihnen keine Behandlungspflegen zur Sicherung der
ärztlichen Behandlung
zu erbringen sind.
Der Bundesgerichtshof hat
in seiner Rechtssprechung zum Arzthaftungsrecht entschieden, dass der
behandelnde Arzt die Pflicht
hat, die Gefahr eines Dekubitalgeschwürs in den Krankenunterlagen
festzuhalten, dem Pflegepersonal
entsprechende Anordnungen zu erteilen sowie sich nicht auf
Maßnahmen des Umlagerns
zu beschränken (vgl. BGH, NJW 1988, 762f.; 1986, 2365 f.).
Leistungen wie Lagern und
Bewegungsübungen sind im Leistungsverzeichnis der Richtlinien nicht
als
verordnungsfähige Maßnahmen
enthalten.
Nach den vorgelegten Richtlinien
soll die Dekubitusbehandlung erst ab " mindestens oberflächlichem
Hautdefekt, evt. Blasenbildung"
verordnungsfähig sein. Dies ist mit dem aktuellen Stand der
medizinischen Erkenntnisse
und rechtlicher Meinungen - nach denen spätestens bei einer
umschriebenen Rötung
der Haut an gefährdeten Körperstellen eine gezielte Behandlung
erforderlich ist - nicht vereinbar.
Die bisher in der häuslichen
Krankenpflege erbrachten Leistungen "Infusion" (Wechseln und erneutes Anhängen,
Überwachen, inkl. Medikamentengabe), "Injektion - intravenös"
bei vorhandenem venösem Zugang ist zukünftig nur als i.v. Infusion
zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung verordnungsfähig.
Intrathekale und subcutane Infusionen sind ausgeschlossen, außerdem
die
Medikamentengabe. Die Reduzierung
der Leistung Wechseln und erneutes Anhängen einer Infusion
ausschließlich als
Leistung zur Flüssigkeitssubstitution oder parenteralen Ernährung
und der
ausdrückliche Ausschluss
von Medikamentengaben berücksichtigt den Behandlungsbedarf von
schwerstkranken und sterbenden
Menschen in ihrer eigenen Häuslichkeit in keiner Weise.
Insbesondere bei der Schmerztherapie
werden häufig Infusionen als Trägersubstanz für eine gezielte
Schmerzmedikation verabreicht,
für die der behandelnde Arzt die Überwachung und das Wechseln
verordnet, da er diese selbst
in gebotenem Umfang nicht leisten kann.
Die Beschreibung der "speziellen
Krankenbeobachtung" als Komplexleistung wird dem Ziel zur
Sicherung der ärztlichen
Behandlung nicht gerecht. Beispielsweise genügt es im Zusammenhang
mit
dem ambulanten Operieren
je nach Krankheitssituation, in zeitlichen Intervallen Maßnahmen
wie
Blutdruckmessung, Puls-
und Temperaturkontrolle, Kontrolle der Ausscheidungen u.ä. vorzunehmen.
Eine Anwesenheit der Pflegekraft
über 24 Stunden - wie sie die Richtlinien fordern - ist dazu generell
nicht erforderlich und unwirtschaftlich.
Dies gilt auch für Maßnahmen der Krankenbeobachtung bei der
häuslichen Pflege von AIDS-Kranken, und Krebskranken und von sterbenden
Menschen. Auch im
Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung
"spezielle Krankenbeobachtung" ist eine weitere
unstatthafte Bildung von
Leistungskomplexen gegeben, die sich für die Versicherten
leistungsbegrenzend auswirken.
Einzelleistungen der speziellen
Krankenbeobachtung Puls-, Temperatur- und Gewichtskontrolle,
Blutdruckmessung sowie Symptomkontrollen
in der Schmerztherapie sind nach den Richtlinien keine
verordnungsfähigen
Leistungen.
Bedauerlicherweise haben
die Leistungen "Sauerstoffgabe, Tag- und/oder Nachtwache, Wickel,
Umschläge und Kataplasmen
als thermotherapeutische Maßnahmen" keine Berücksichtigung in
den
Richtlinien gefunden. Die
Ausgrenzung von Tag- und/oder Nachtwache verkürzt den Leistungsanspruch
der Versicherten und widerspricht dem gesetzlichen Vorrang ambulanter vor
stationärer Versorgung.
Durch die vorgenommene Ausgrenzung
der thermotherapeutischen Maßnahmen wird deutlich, dass
Ärzte und Krankenkassen
offenbar bei der Krankenbehandlung weiterhin ausschließlich auf
Medikamente setzen. Bisher
waren solche Leistungen als Einzelleistung oder unter dem Sammelbegriff
"sonstige medizinische Maßnahmen"
als Behandlungspflege verordnungsfähig.
Zu kritisieren ist die Vorgabe,
dass die Blutdruckmessung nur im Zusammenhang mit Erst- oder
Neueinstellung bei Hypertonie
verordnungsfähig ist und andere Krankheiten wie z.B. Apoplex, Herz-
oder Niereninsuffizienz
und Hirndrucksyndrom als Anlass einer begründeten Blutdruckkontrolle
ausgenommen sind. Dies wird
krankheitsbedingten Erfordernissen nicht gerecht und ist
leistungsrechtlich nicht
zu begründen.
Für Versicherte, die
in der eigenen Häuslichkeit auf regelmäßige Blutdruckmessung
angewiesen sind
und eine Selbstkontrolle
oder Blutdruckkontrolle durch im Haushalt lebende Personen nicht in dem
erforderlichen Umfang erbracht
werden kann, muss daher die Blutdruckmessung im Rahmen der
häuslichen Krankenpflege
sichergestellt bleiben. Die Leistungsgewährung für den Versicherten
darf
nicht auf die Erst- und
Neueinstellung eines Hypertonus und nicht generell auf bis zu sieben Tagen
begrenzt werden.
Bei der Blutzuckermessung
werden die Anlässe zur Kontrolle an die Erst- und Neueinstellung eines
Diabetes oder die Fortsetzung
der sog. intensivierten Insulintherapie geknüpft. Dies widerspricht
dem
aktuellen Kenntnisstand
in der Behandlung und Versorgung bei Diabetes mellitus.
Die Beschreibung des anspruchsberechtigten
Patientenkreises bei den Leistungen
"Blutzuckermessung, Injektionen
(s. c. Injektion), Injektionen richten, Medikamentengabe, Kompressionsverband
und An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen" erfolgt nach wie
vor in einer
Negativabgrenzung. Verordnungsfähig
sind diese Leistungen nur bei Patienten mit einer hochgradigen
Einschränkung der Sehfähigkeit,
einer erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der
oberen Extremitäten,
einer starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
oder einer
starken Einschränkung
der geistigen Leistungsfähigkeit. Die Begründung muss aus der
Verordnung
hervorgehen.
Bei den ausgegrenzten Leistungen
geht es nach Auffassung des Deutschen Caritasverbandes nicht um
verzichtbare soziale Wohltaten,
sondern um notwendige Behandlungspflegeleistungen, die durch
Pflegefachkräfte geleistet
werden müssen, wenn sie nicht von im Haushalt lebenden Angehörigen
in dem
erforderlichen Umfang erbracht
werden können. Eine abgesicherte Leistungserbringung ist unverzichtbar,
um eine Verschlechterung der Versorgungssituation von Schwerstkranken bzw.
ein Verweisen dieses Personenkreises auf stationäre Versorgung zu
vermeiden.
Die Verordnungsbegrenzung in Dauer und Häufigkeit wie sie bei einer Reihe von Leistungen in den Richtlinien vorgegeben ist, vermehrt den bürokratischen Aufwand, da ggf. in kurzen Zeitintervallen eine erneute ärztliche Verordnung erstellt werden muss, für die dann möglicherweise eine zusätzliche Begründung des Arztes gefordert wird.
Beispiele: Blasenspülung
bis zu drei Tagen - Blutdruckmessung bis zu sieben Tagen
Blutzuckermessung bis zu
vier Wochen - Kompressionsstrümpfe bis zu zwei Wochen - Einlauf/Klistier/
Klysma bis zu 2x wöchentlich.
Freiburg, den 26. Mai 2000