Josef Schmidt-Elsen

Der Deutsche Caritasverband im Zusammenspiel
mit anderen Wohlfahrtsverbänden

1. Rolle und Stellenwert der Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Gesamtsystem des Sozialstaates Bundesrepublik Deutschland.

Der erste Ort des Zusammenspiels des Deutschen Caritasverbandes mit den anderen Wohlfahrtsverbänden ist die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) mit ihrer Geschäftsstelle in Bonn sowie einem Büro in Brüssel. Dieses Zusammenspiel wird abgestützt durch entsprechende Geschäftsstellen der Landesarbeitsgemeinschaften (Landesligen) der freien Wohlfahrtspflege in allen Bundesländern sowie weiterer organisierter Kooperation bis hin zur Stadt- und Kreisebene.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft hat zwar einen Geschäftsführer sowie eine Anzahl Referenten und weiterer Mitarbeiter, der Vorstand und darin der Vorsitz wird jedoch im jährlich turnusmäßigen Wechsel von einem der
sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege federführend wahrgenommen, wobei durch den derzeitigen Verzicht der ,,Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland" auf die Ausübung des Vorsitzes sich ein Turnus
alle fünf Jahre für jeden Spitzenverband ergibt.

Der jeweilige Präsident der BAGFW ist also zugleich immer auch Präsident oder Vorsitzender eines Spitzenverbandes, das Deutsche Rote Kreuz läßt diese Aufgabe seit Jahrzehnten durch eine Vizepräsidentin wahrnehmen.
Auch alle wichtigen Ausschüsse wie Koordinierungs- und Finanzausschuß sowie die Fachausschüsse werden durch den federführenden Verband geleitet, so daß die Verantwortlichkeiten klar zugeordnet sind. Als Arbeitsgemeinschaftwird grundsätzlich nach dem Konsensprinzip entschieden; Mehrheitsentscheidungen sind nur ausnahmsweise, z.B. bei Geschäftsstellenangelegenheiten, zulässig.

Im Verhältnis zur Politik, also der öffentlichen Wohlfahrtspflege in Bund, Ländern und Gemeinden oder sonstigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts (Sozialkassen) gibt es Rechts-, Finanz- und Kooperationsbeziehungen
grundsätzlich gleicher Art mit den Spitzenverbänden, diese Rahmenbedingungen werden nicht von der Caritas oder
einem anderen einzelnen Spitzenverband, sondern durch das Zusammenwirken der Verbände gestaltet.

Das Zusammenspiel mit anderen Wohlfahrtsverbänden ist jedoch nicht auf die Arbeitsgemeinschaften auf der jeweiligen Ebene beschränkt.

Auf der Bundesebene, die hier allein betrachtet werden kann, gibt es daneben institutionalisierte Formen des
Zusammenwirkens z.B. in der Bank für Sozialwirtschaft GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind, und der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft. In anderen
Verbindungen wirken die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege gemeinsam mit anderen Trägern zusammen, wie in Lotterien, z.B. der Aktion Sorgenkind, Deutsche Behindertenhilfe u.a. In vielen Gremien, Beiräten und Zusammenschlüssen wirken sie durch einen oder mehrere gemeinsame Vertreter mit. Im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge bilden sie zusammen eine Säule dieses Vereins und wirken dadurch an der Entwicklung und Gestaltung der Sozialpolitik in unserem Lande mit.

Rolle, Stellenwert und Selbstverständnis der freien Wohlfahrtspflege wurden schlaglichtartig fokussiert, als im
Gesetzentwurf immerhin der Bundesregierung, also durch Kabinettsbeschluß, im Juli 1995 der Vorschlag auftauchte, § 10 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes zu ändern.

§ 10 BSHG regelt das Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege und verpflichtet in Abs. 2 die (öffentlichen) Träger zur Zusammenarbeit mit den Kirchen und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege unter Beachtung von deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrerAufgaben. Die geplante Einbeziehung von gewerblichen Trägern, deren Handeln auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, in diese Zusammenarbeit hätte den Stellenwert der freien Wohlfahrtspflege erheblich verändert und ist wieder fallengelassen worden. Der Staat hat diese von der FDP gewollte, aber nicht für sozial Sehwache praktizierbareMitverantwortung von gewerblichen Trägern für die Grundlagen der sozialen Arbeit diesen nicht zuerkannt. Hiervon unberührt bleibt die Mitwirkung gewerblicher Träger bei der Anbietung und Erbringung von Leistungen und beim Betreiben von Einrichtungen.
 

2. Monopol der freien Wohlfahrtspflege - stimmt diese Behauptung?

Eine Monopolstellung hat die freie Wohlfahrtspflege nie behauptet, nie angestrebt und nie gehabt. Gegenteilige
Behauptungen sind polemisch, treffen aber nicht zu.

Richtig ist zwar, daß die freie Wohlfahrtspflege in einer Anzahl von Arbeitsbereichen einen erheblichen Anteil der zu leistenden Dienste erbringt bis hin zu überwiegenden Anteilen, z. B. im Bereich der Kindertageseinrichtungen (rund 70 %).

Da dies regional durchaus unterschiedlich ist, so daß in Einzelfällen, insbesondere bei dünner Besiedlung auf dem flachen Lande unter Berücksichtigung der zumutbaren Entfernungen Konkurrenzangebote nicht immer leicht erreichbar sind, kann bei verkürzter Betrachtungsweise ein solcher Eindruck entstehen. Er hält einer objektiven Bewertung jedoch nicht stand.

Ein Monopol setzt das Fehlen von Konkurrenz voraus, nicht aber ihre Ortsnähe. So wird auch von keiner Benzinmarke ein Monopol behauptet, obwohl die Entfernung zur Konkurrenz im Notfall zu groß sein kann.

Es gibt neben den entsprechenden Einrichtungen und Diensten in der Trägerschaft der öffentlichen Hand - und hier ist zweifellos der Krankenhausbereich führend - eine große Anzahl unterschiedlicher gewerblicher Träger im Bereich der Heime, der Kureinrichtungen u.a. sowie von Einzelpersonen oder Personengemeinschaften im
ambulanten Bereich.

Tatsächlich suchen gewerbliche Träger solche Tätigkeiten bei sozialen Angeboten, in denen entsprechend ihrer
Zielsetzung eine ausreichende finanzielle Grundlage vorhanden ist. Es wäre sicher eine grobe Verallgemeinerung, ihnen deshalb zu unterstellen, sie würden sich nicht genug um den Nutzen des Hilfeempfängers kümmern.
Schwarze Schafe gibt es dort ebenso wie überall, also auch in der freien Wohlfahrtspflege. Andererseits kümmern sich gewerbliche Träger verständlicherweise so gut wie nicht um Arbeitsgebiete, in denen die finanzielle Absicherung noch ungeregelt ist oder fehlt.

So sind die Ärmsten der Armen für sie uninteressant und werden gemieden.
 

3. Gemeinschaftliche Grundpositionen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Gemeinschaftliche Grundpositionen haben die Verbände der freien Wohlfahrtspflege ständig vertreten und bekräftigt. Bei einem Festakt im Berliner Reichstagsgebäude am 26. Mai 1989 - zugleich im Angesicht der Berliner Mauer sowie im Jahre ihres Falles - haben sie sowohl an 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland als auch an 70 Jahre eigener Geschichte erinnert.

Der Präsident der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Caritaspräsident Dr. Georg Hüssler, schloß seine Begrüßungsansprache mit den Worten: ,,Die freie Wohlfahrtspflege muß bestrebt sein, mit ihren zahlreichen Diensten und Einrichtungen zur Gestaltung einer sozialen Gesellschaft und zur Erfüllung des sozialstaatlichen Auftrags beizutragen. In den Jahren des Bestehens unserer Republik hat sie sich bemüht, dieser ihrer Aufgabe gerecht zu werden.

Nur wenn die Verbände untereinander so wie die freien und staatlichen Träger weiterhin eine partnerschaftliche Kooperation praktizieren, ja diese noch intensivieren, dürfen die auf uns zukommenden neuen sozialen Probleme zu bewältigen sein. Im Mittelpunkt steht der hilfesuchende Mensch."

Im anschließenden Festvortrag befaßte sich Professor Dr. Ernst Benda, der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, mit der Arbeit der freien Wohlfahrtspflege als Gestaltungselement des Sozialstaates.

Das Gewicht dieser Aussagen ist zwar nicht einem Verfassungsgerichtsurteil vergleichbar, sie stellen jedoch einen
präzisen Kommentar zur sozialen und verfassungsrechtlichen Lage dar. Kern ist auch hier die Aussage über den
mündigen Bürger in seinem Verhältnis zur öffentlichen Gewalt, der mit seinem Wahlrecht bei der Inanspruchnahme sozialer Hilfen um seiner Menschenwürde willen geschützt ist. Statt einer Zusammenfassung der Aussagen ist hier ein Verweis auf den Originaltext angebracht.1)

Als besonders wichtiger Gedanke, der bis dahin in dieser Klarheit so nicht formuliert worden war, ist die Aussage festzuhalten, daß die kirchlichen Wohlfahrtsverbände, die als Teil der Kirche auch an deren verfassungsrechtlich garantiertem Schutz teilhaben, diesen geschützten Status nicht nur als kirchliche, sondern auch als gesellschaftliche Freiheit innehaben und insoweit diesen Schutz damit auch für die anderen, nichtkirchlichen Verbände faktisch garantieren.
 

4. Zusammenarbeit innerhalb der kirchlichen Wohlfahrtsverbände

Neben der formellen laufenden Zusammenarbeit zwischen allen Wohlfahrtsverbänden gibt es auch immer wieder Themen und Vorgänge, die die kirchlichen Wohlfahrtsverbände in besonderer Weise, vor allem oder ausschließlich betreffen.

Im letzteren Fall sind oft auch die Kirchen selbst betroffen, so daß es zu Absprachen zwischen Caritas und, Diakonischem Werk oder zu gemeinsamen Beratungen unter Beteiligung auch der kirchlichen Stellen kommt. Ein
neueres Beispiel hierfür ist die Stellungnahme zum Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die europäische Sozialpolitik an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vom 3. Februar 1995.

Das normale Arbeitsmittel für gemeinsame Erklärungen von Caritas und Diakonie ist der sogenannte Doppelkopfbrief, in dem die Präsidenten beider Werke in einem gemeinsamen Schreiben, d. h. unter Verwendung beider Briefköpfe zusammen, eine Erklärung abgehen, um das Gewicht der beiden größten Wohlfahrtsverbände in die Waagschale zu werfen, z. B. zum Gesetzentwurf zur Entfristung der kirchlichen Fachambulanzen in den neuen Bundesländern, was leider nicht im Sinne der wohlbegründeten Intentionen von Caritas und Diakonie ausging.

In minder wichtigen Fällen kann es zu getrennt abgegebenen, aber gleichlautenden Erklärungen kommen oder zu in der Form verschiedenen, jedoch im Anliegen übereinstimmenden Voten.

Die beiden kirchlichen Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie, und letztlich gilt dies entsprechend für die
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, unterscheiden sich auch dadurch von den übrigen Wohlfahrtsverbänden, daß sie eine institutionelle Bindung an ihre jeweilige Religionsgesellschaft haben. Diese
Verflechtung steht ihrer Bezeichnung als freie Wohlfahrtspflege nicht entgegen, weil frei im Sinne von nicht staatlich, nicht kommunal, also nicht öffentlich organisiert, vielmehr durch gesellschaftlich getragene Gruppen definiert ist. Der Grund, Wohlfahrtspflege oder besser Nächstenliebe zu betreiben, liegt ja gerade im Auftrag der Kirchen für ihren Dienst an der Welt.

Die Tatsache, daß beide kirchliche Wohlfahrtsverbände annähernd gleich stark sind und jeder von ihnen etwa soviel Dienste erbringt wie die übrigen Wohlfahrtsverbände zusammengenommen, prägt natürlich auch die Inhalte, was als freie Wohlfahrtspflege in unserem Gemeinwesen verstanden wird. Freie Wohlfahrtspflege ist also überwiegend kirchliche Wohlfahrtspflege, und diese Bindung an vorgegebene Wertvorstellung läßt das hohe Ansehen derfreien Wohlfahrtspflege in unserem Lande als verständlich erscheinen.

An dieser Stelle wenigstens zu erwähnen ist die besondere ökumenische Gemeinsamkeit zwischen Caritas und Diakonie im Bereich der Auslandsarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Not- und Katastrophenhilfe. Eine in
Jahrzehnten gewachsene Zusammenarbeit von Caritas international, der Auslandsabteilung des Deutschen
Caritasverbandes, mit der Aktion Brot für die Welt, die zum Diakonischen Werk der EKD gehört, führt zu einer Bündelung und damit zu einer deutlichen Steigerung der Hilfe. Absprachen über Arbeitsteilung und Federführung haben sich auf der Arbeitsebene so gut eingespielt, daß bei Katastrophen sofort gehandelt werden kann.

Diese Kooperation hat auch eine insoweit gemeinsame oder abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit zur Voraussetzung, die inzwischen auch im Inlandsbereich, insbesondere in den neuen Bundesländern zur Selbstverständlichkeit geworden ist.
 

5. Gemeinsamkeit oder Eigenständigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege?

Schon die Einleitung im 1. Abschnitt macht durch den Hinweis auf das Federführungsprinzip in der Bundesarbeitsgemeinschaft deutlich, daß Eigen- und Selbständigkeit der Verbände als Strukturprinzip der
Zusammenarbeit grundlegend sind. Die alte Frage, wieviel Gemeinsamkeit und wieviel Eigenständigkeit der Verbände gibt es bzw. ist notwendig, läßt sich nicht in einer eindeutigen Antwort auflösen. Deutlich wird dies auch
daran, daß im Bereich der Landesligen alle Formen der Kooperation vorkommen, und zwar von turnusmäßigem
Federführungsprinzip ohne eigene ständige Geschäftsstelle, mit Geschäftsstelle, mit Geschäftsführer, oder mit ständigem hauptamtlichem Geschäftsführer, der auch die Außenvertretungen wahrnimmt.

Die auf der Bundesebene mögliche Kooperation wird dadurch erleichtert, daß jeder Verband seine gesamten regional unterschiedlichen Aktivitäten einbringen kann und die Konkurrenz nicht im Entweder-Oder, sondern
in der Zusammenarbeit liegt.

Das Problem der Konkurrenz der Verbände verschärft sich jedoch mit jedem Schritt in Richtung Ortsnähe. Mag auf der Landesebene - außer bei Dominanz eine geht es ums konkrete Du oder Ich. Das ist in Großstädten
noch abgemildert, aber auch hier ist bei Spezialdiensten oder -einrichtungen der Markt nicht so aufnahmefähig, daß mehrere oder gar alle zum Zuge kommen können. Damit wird deutlich, daß die Verbände tatsächlich im Wettbewerb auch untereinander stehen und versuchen müssen. das jeweils beste Angebot zu unterbreiten.

Dabei spielen dann auch die Eigenheiten des Verbandes eine Rolle sowie seine Verankerung in der Bevölkerung im Einzugsgebiet und nicht zuletzt sein Profil. Je knapper die Mittel werden. um so deutlicher schaut die öffentliche Hand, aber auch der Hilfeempfänger auf das konkrete Angebot. Freie Wohlfahrtspflege lebt von den Ressourcen und Personen, die sie aktivieren kann. Daher ist die Eigenständigkeit zunächst und in jedem Fall die Basis allen
Tuns.

Gerade die Caritas versucht zur Zeit, ihre Eigenständigkeit durch ihren Leitbildprozeß zukunftssicher zu machen. Bei allgemeiner gesellschaftlicher Nivellierung von Traditionen und von gruppenspezifischem Verhalten,
wie es z.B. der Kulturkampf in Preußen für die katholische Kirche als Kampf- und Gefahrengemeinschaft
hervorgebracht und der Nationalsozialismus sowie das DDR-Regime teilweise verlängert hatten, schwindet auch das Bewußtsein des Aufeinanderangewiesenseins.

Die Gemeinschaft stiftende Grundlage für die Caritas ist daher erneut zu bedenken und von den Beteiligten zu rezipieren, damit die Eigenständigkeit der Caritas ihren Sitz im leben behält und nicht nur Proklamation der
Leitung bleibt.

Das Ringen um Eigenständigkeit wird daher erste Aufgabe bleiben, und der dabei erzielte Erfolg wird mit darüber
entscheiden, welche Kraft und Innovation von der Caritas und den übrigen Verbänden ausgeht.

Die Eigenständigkeit ist auch Voraussetzung für die Gewinnung und Sicherung ehrenamtlicher Mitarbeit, weil freiwillige Zuwendung eine konkrete Aufgabe voraussetzt. Aus der Gruppe der Ehrenamtlichen. deren
unschätzbarer Dienst an dieser Stelle nicht zu erörtern ist, geben auch immer wieder Vorbilder und Organmitglieder auf allen Ebenen der Caritas hervor, die die Identität des Verbandes wesentlich prägen und profilieren.

Es ist mithin festzuhalten, daß die Eigenständigkeit das sogenannte Standbein der Existenz eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege ist. Umgekehrt ist nicht zu bestreiten, daß die Gemeinsamkeit der Verbände der
freien Wohlfahrtspflege in vielen Bereichen notwendig und für die Mitgestaltung unseres Sozialstaates Voraussetzung ist.

Man kann die Gemeinsamkeit zwar um im Bilde zu bleiben als das Spielbein eines Verbandes bezeichnen, muß aber dann hinzufügen, daß dieses Spielbein für die Standfestigkeit des einzelnen Verbandes in unserem Sozialsystem unerläßlich ist. Allerdings wäre das Spielbein nicht in der Lage, seinerseits die Existenz eines Verbandes auf Dauer zu sichern. Eine Schwäche im Standbein könnte das Spielbein nicht ausgleichen. Nur die Eigenständigkeit verleiht, wie der Name sagt, Stehvermögen.



1) Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (Hrsg.): 40 Jahre Bundesrepublik Deutschland - 70 Jahre Freie Wohlfahrtspflege - 40 Jahre Wohlfahrtsbriefmarken. Festakt im Berliner Reichstagsgebäude am 26.
Mai 1989, Bonn 1989.
2) Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 GG.
Quelle:Not sehen und handeln. Caritas Herausgegeben von Hellmut Puschmann. Freiburg 1996, S. 200 ff.


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letzte Bearbeitung dieser Seite : 30. September 1998